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Verfassungsbeschwerde: Fristen und Hürden

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Verfassungsbeschwerde: Fristen und Hürden

Bildquelle: Asmodea Oaktree · CC BY 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 30. September 2026Methodik
Quellenbeleg

Wer nach einem verlorenen Gerichtsverfahren nach Karlsruhe will, braucht mehr als Einwände gegen das Ergebnis. Nach § 90 Absatz 1 BVerfGG auf Gesetze im Internet setzt eine Verfassungsbeschwerde die Behauptung voraus, durch öffentliche Gewalt in einem eigenen Grundrecht oder einem der weiteren dort ausdrücklich genannten Rechte verletzt zu sein. Welches Recht betroffen sein könnte, gehört deshalb an den Anfang der Prüfung.

Die Tagesschau kündigte am 28. September 2026 für denselben Tag einen Festakt in Karlsruhe zum 75. Jahrestag der Arbeitsaufnahme des Bundesverfassungsgerichts an und nannte den 28. September 1951 als Gründungsdatum.

Was „Jedermann“ für den eigenen Fall bedeutet

Das Gesetz eröffnet den Zugang mit dem Wort „Jedermann“. Entscheidend ist, ob das geltend gemachte Recht Sie in Ihrem konkreten Fall schützt. Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit allein beantworten diese Frage nicht.

Für den Weg nach Karlsruhe zählt außerdem, was zuvor vor Gericht geschehen ist. § 90 Absatz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich die Erschöpfung des Rechtswegs, sofern gegen die behauptete Verletzung ein Rechtsweg zulässig ist. Welche Rechtsmittel eingelegt wurden und welche noch offenstehen, gehört daher in die rechtliche Beratung.

Das Bundesverfassungsgericht kann ausnahmsweise sofort über eine zuvor erhobene Beschwerde entscheiden: wenn sie allgemeine Bedeutung hat oder wenn der betroffenen Person ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, müsste sie zunächst den Rechtsweg beschreiten. Ob diese Ausnahme greift, entscheidet das Gericht. Wer noch ein Rechtsmittel nutzen kann, sollte dessen Frist bei der Beratung ausdrücklich ansprechen und es nicht im Vertrauen auf diese Ausnahme auslassen.

Ein Monat für Beschwerde und Begründung

Die Monatsfrist des § 93 Absatz 1 BVerfGG umfasst beides: Innerhalb dieser Zeit muss die Verfassungsbeschwerde erhoben und begründet werden. Wer die Begründung erst später nachreichen möchte, kann damit die Frist versäumen. Für den Beginn genügt ein Blick auf das Datum oben auf dem Beschluss nicht.

Muss die vollständig abgefasste Entscheidung nach dem jeweiligen Verfahrensrecht von Amts wegen zugestellt oder formlos mitgeteilt werden, beginnt die Frist mit dieser Zustellung oder Mitteilung. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung oder, wenn keine Verkündung vorgesehen ist, mit der sonstigen Bekanntgabe an die beschwerdeführende Person.

Prüfen Sie in diesen anderen Fällen, ob Sie bei der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe eine vollständige Abschrift erhalten haben. Fehlt sie, beantragen Sie die vollständige Entscheidung schriftlich beim Gericht oder lassen Sie den Antrag bei der Geschäftsstelle zu Protokoll nehmen.

Ein solcher Antrag unterbricht unter diesen Voraussetzungen die Frist. Die Unterbrechung dauert, bis das Gericht Ihnen die vollständige Entscheidung erteilt oder sie Ihnen von Amts wegen oder durch einen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird. Eine allgemeine Fristverlängerung für jede Bitte um eine Kopie ist das nicht.

Eine andere Fallgruppe regelt § 93 Absatz 3 BVerfGG: Richtet sich die Beschwerde gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht, gilt eine Jahresfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes beziehungsweise Erlass des Hoheitsakts. Dieses Jahr lässt sich nicht als zusätzliche Zeit an die Monatsfrist anhängen. Zuerst muss feststehen, welche Vorschrift den eigenen Fall erfasst.

Die Unterlagen für eine schnelle Prüfung

Legen Sie die vollständige Entscheidung, Nachweise über ihre Zustellung oder Mitteilung und die Entscheidungen über bisherige Rechtsmittel zusammen. Notieren Sie zu jedem Dokument, wann und auf welchem Weg es Sie erreicht hat. Auch ein Antrag auf Erteilung der vollständigen Entscheidung gehört dazu. Vereinbaren Sie damit zeitnah eine Prüfung bei einem Anwalt oder einer Anwältin mit Erfahrung in Verfassungsbeschwerden. Geklärt werden sollten das betroffene Recht, noch offene Rechtswege und die maßgebliche Frist samt Beginn. Diese ersten Prüfpunkte allein garantieren noch keine Annahme der Beschwerde.

Redaktioneller Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.

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