Ein Abo, ein Online-Kauf, ein digitaler Dienst: Wer nach dem Abschluss doch widerrufen will, soll seit dem 19. Juni 2026 nicht mehr durch versteckte Menüs suchen müssen. Der neue Widerrufsbutton hilft aber nur, wenn Frist, Anspruch und Nachweis zusammenpassen.
Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland erklärt: Für viele online geschlossene Fernabsatzverträge muss ein klar beschrifteter Button bereitstehen, wenn Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht haben. Der Button ist also kein Freifahrtschein für jeden Vertrag, sondern ein zusätzlicher Weg, ein bestehendes Recht auszuüben.
Der Nachweis ist der Kern
Nach EVZ ist die Funktion zweistufig. Erst wird der Widerruf aufgerufen, dann werden Vertragsdaten und ein Kontaktweg eingetragen, anschließend folgt die ausdrückliche Bestätigung. Danach soll eine Eingangsbestätigung kommen. Genau diese Bestätigung sollten Verbraucher speichern, weil sie später belegt, wann der Widerruf abgeschickt wurde.
Kommt keine Bestätigung, sollte der Vorgang nicht im Browser enden. Das EVZ nennt weiterhin E-Mail oder das Muster-Widerrufsformular als mögliche Wege. Praktisch heißt das: Vertragsnummer, Bestelldatum, klare Widerrufserklärung, rechtzeitig senden und eine Kopie mit Screenshot oder Mailausgang sichern.
Die alte Frist bleibt wichtig
Nach BGB §355 beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage; ein Grund muss nicht angegeben werden. Für Waren ist nach BGB §356 meist der Erhalt der Ware entscheidend, bei Dienstleistungen gelten andere Startpunkte. Die EVZ-Grundseite zum Widerrufsrecht warnt zudem vor Ausnahmen.
Reisen, Eventtickets, individuell angefertigte Waren, bestimmte digitale Inhalte, Medikamente oder geöffnete Hygieneartikel können ausgeschlossen sein. Wer also nur den Button sieht, sollte trotzdem prüfen, ob der konkrete Vertrag widerrufbar ist. Der sichere nächste Schritt: Bestätigung speichern und bei Unsicherheit zusätzlich per E-Mail widerrufen.
Redaktioneller Hinweis
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