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AGG im Job: Zwei-Monats-Frist bleibt
Das Reichstagsgebäude in Berlin, Sitz des Bundestages. Kontextbild zum AGG-Verfahren.

Bildquelle: Norbert Nagel / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

AGG im Job: Zwei-Monats-Frist bleibt

Die geplante Verlängerung der AGG-Frist auf vier Monate klingt wie gewonnene Zeit. Genau das kann gefährlich werden: Der Entwurf ist noch nicht in Kraft, während für bestimmte Ansprüche bei Benachteiligungen im Arbeitsleben weiterhin zwei Monate gelten. Wer jetzt wartet, statt Ablehnung und Ablauf zu dokumentieren und Beratung zu suchen, könnte Handlungsspielraum verlieren, den ein späteres Gesetz nicht automatisch zurückbringt.

Redaktioneller BelegGeprüft4 offizielle LinksAktualisiert 4. August 2026Methodik

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Wer am 4. August eine Absage erhält, sollte nicht mit vier Monaten rechnen. Die Bundesregierung will die AGG-Frist zwar verlängern. Nach dem derzeit geltenden Gesetz müssen bestimmte Ansprüche wegen Benachteiligung im Arbeitsleben jedoch weiterhin binnen zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Im Bundestag liegt bislang ein Entwurf

Die Verfahrensseite des Deutschen Bundestages nennt die erste Lesung am 11. Juni 2026 und die anschließende Überweisung an die Ausschüsse. Auch in der am 27. Juli aktualisierten Fassung ist dort kein endgültiger Gesetzesbeschluss vermerkt. Vorgesehen ist eine Verlängerung von zwei auf vier Monate. Vorgesehen bedeutet an dieser Stelle: noch nicht geltend.

Das Bundesfamilienministerium hatte den Kabinettsbeschluss am 6. Mai bekannt gegeben. Damit begann das parlamentarische Verfahren. Erst ein beschlossenes, verkündetes und in Kraft getretenes Gesetz könnte die aktuelle Frist tatsächlich ersetzen.

Die Zwei-Monats-Frist ist eng begrenzt

Der geltende Paragraf 15 Absatz 4 AGG bezieht sich auf Ansprüche nach Absatz 1 und 2. Bei einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung, in sonstigen Fällen mit der Kenntnis von der Benachteiligung. Eine abweichende tarifvertragliche Regelung bleibt möglich.

Die Vorschrift ist kein Kalender für jeden Diskriminierungsfall. Andere Rechtsgrundlagen, Konstellationen und Fristen können hinzukommen. Auch die rechtzeitige Geltendmachung sagt noch nichts darüber aus, ob ein Anspruch besteht. Eine individuelle Frist sollte deshalb eine qualifizierte Beratungsstelle oder ein Rechtsbeistand prüfen.

Dokumentieren, bevor Erinnerungen verblassen

Die Berliner Landesstelle für Gleichbehandlung LADS empfiehlt ein Gedächtnisprotokoll. Darin gehören Datum, Ort, Ablauf, beteiligte Personen und mögliche Zeugen. Die Absage, die Stellenausschreibung und relevante Nachrichten sollten unverändert gesichert werden. Das ersetzt keine rechtliche Bewertung, hält aber den Sachverhalt für ein Beratungsgespräch fest.

Über die Beratungsstellensuche der LADS lässt sich in Berlin eine passende Anlaufstelle finden. Beim ersten Kontakt sollten Betroffene das Zugangsdatum der Absage oder den Zeitpunkt ihrer Kenntnis nennen. So kann die Stelle prüfen, welche Frist und welcher Weg für den konkreten Fall in Betracht kommen.

Was jetzt zählt

Bis zu einer nachweisbaren Gesetzesänderung bleibt die geltende Zwei-Monats-Regel der sichere Ausgangspunkt für die von Paragraf 15 erfassten Ansprüche. Unterlagen sichern, den Vorgang datieren und früh Beratung suchen: Das sind die Schritte, die heute möglich sind. Ändert sich der Stand nach dem 27. Juli 2026, müssen Gesetzestext und Inkrafttretensdatum neu geprüft werden.

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4. August 2026
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