
Bildquelle: Dguendel / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
Apothekenreform: Was jetzt verfügbar ist
Das neue Gesetz erlaubt Apotheken mehr Tests, Impfungen und diagnostische Leistungen. Trotzdem kann die gewünschte Leistung vor Ort fehlen: Manche Regeln gelten seit dem 2. Juli, andere brauchen Schulungen, Verträge oder Arbeitsanweisungen. Für Patienten zählt deshalb nicht nur, was im Gesetz steht. Entscheidend ist, was die konkrete Apotheke anbietet, was es kostet und wann ärztliche Hilfe die richtige Adresse bleibt.
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Der Weg zur Apotheke kann trotz Reform mit einem Nein enden. Blutabnahme, weitere Impfungen oder ein bestimmter Schnelltest sind rechtlich möglich, aber vor Ort noch nicht eingerichtet. Seit dem 2. Juli 2026 gilt das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz. Es setzt jedoch mehrere Startpunkte statt eines einzigen.
Das Bundesgesundheitsministerium nennt ein breiteres Spektrum: Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen, bestimmte Erregertests, diagnostische Blutentnahmen und zusätzliche Präventionsangebote. Auch der Bundestag beschreibt diese neuen Befugnisse. Ob eine einzelne Apotheke Personal, Raum und Schulung dafür hat, steht dort nicht.
Schnelltests gelten, andere Angebote warten
Nach Angaben der ABDA können Apotheken seit dem 2. Juli bestimmte patientennahe Schnelltests etwa auf Influenza- oder Noroviren als Selbstzahlerleistung anbieten. Die Zahlungsangabe stammt von der Standesorganisation. Patienten sollten deshalb vorab nach Test, Preis und Termin fragen und keine Erstattung durch die Krankenkasse voraussetzen.
Eng bleibt auch die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne neues Rezept. Möglich ist eine Anschlussversorgung bei chronischer Medikation unter gesetzlichen Bedingungen. Für weitere akute, unkomplizierte Erkrankungen muss das BfArM erst einen fachlichen Vorschlag erarbeiten; danach wäre eine Rechtsverordnung nötig. Die Reform ist keine allgemeine Freigabe.
Warum Blutabnahmen nicht sofort überall starten
Paragraf 11c des Apothekengesetzes verlangt für venöse Blutentnahmen einen diagnostischen Zweck, eine ärztliche Schulung des Apothekers und ein Mindestalter von 18 Jahren. Die Bundesapothekerkammer soll zusammen mit der Bundesärztekammer bis zum 2. November 2026 ein Mustercurriculum entwickeln. Das erklärt, warum eine gesetzlich eröffnete Leistung noch nicht flächendeckend buchbar ist.
Praktisch hilft ein kurzer Anruf: Bietet die Apotheke genau diese Leistung an, braucht es einen Termin, und welche Kosten entstehen? Bei Beschwerden außerhalb der Sprechzeiten verweist die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf 116117; die Nummer ist für nicht lebensbedrohliche Fälle gedacht. Bei Lebensgefahr gilt 112. Das neue Apothekenangebot kann Versorgung ergänzen, aber diese Grenze bleibt.
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Apothekenreform: Was schon gilt
Die Reform klingt nach Impfungen, Blutabnahme und Medikamenten ohne Rezept direkt an der nächsten Ecke. Wer jetzt einfach losgeht, kann trotzdem vor einem Nein stehen: Seit 2. Juli gilt zwar das Gesetz, doch mehrere Leistungen brauchen noch Standards, Schulungen oder Vergütungsregeln. Entscheidend ist die Trennlinie zwischen sofort möglichem Angebot, enger Ausnahme bei Dauermedikation und späterer Umsetzung, plus drei Fragen vor dem Apothekenbesuch.
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Apothekenreform: Was schon verfügbar ist
Die Apotheke darf seit Juli mehr, doch am Tresen folgt oft die Überraschung: Der gewünschte Test kostet selbst, die Impfung ist noch nicht verfügbar oder die Umsetzung fehlt. Entscheidend ist der Unterschied zwischen gesetzlich erlaubt und tatsächlich angeboten. Wer vor dem Weg vier konkrete Fragen stellt, erspart sich einen unnötigen Besuch und kennt Preis, Termin und Voraussetzungen.
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- Aktualisiert
- 23. August 2026
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