Seit dem 2. Juli 2026 ist die Apothekenreform in Kraft. Wer deshalb heute ohne Anruf zur nächsten Apotheke geht, kann trotzdem vor einem Nein stehen: Das Gesetz erlaubt neue Leistungen, macht sie aber nicht auf einen Schlag überall verfügbar.
Schnelltests können bereits angeboten werden
Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz wurde am 1. Juli veröffentlicht und gilt im Kern seit dem Folgetag. Nach dem Umsetzungsstand der ABDA dürfen Apotheken seitdem bestimmte Schnelltests, etwa auf Influenza- oder Noroviren, als Selbstzahlerleistung anbieten. Ob eine konkrete Apotheke das tut, zu welchem Preis und mit welchem Terminmodell, entscheidet sich vor Ort.
Die sichere Lesart lautet deshalb nicht „Jede Apotheke testet jetzt“, sondern „Apotheken dürfen diese Tests jetzt in ihr Angebot aufnehmen“. Einen bundesweit einheitlichen Selbstzahlerpreis nennen die amtlichen Unterlagen nicht.
Anschlussversorgung bleibt eng begrenzt
Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament gibt es keinen allgemeinen Weg an der Arztpraxis vorbei. Das Faktenblatt des Bundesgesundheitsministeriums beschreibt eine einmalige Anschlussabgabe für eine bestehende Langzeitmedikation von mehr als drei Quartalen. Voraussetzung ist, dass die Therapie ohne Verzögerung fortgesetzt werden muss; abgegeben werden darf die kleinste vorrätige Packung.
Diese Ausnahme ist kein Rechtsanspruch auf ein Wunschpräparat und kein Ersatz für reguläre Rezepte. Für definierte akute, unkomplizierte Erkrankungen sieht die Reform zwar weitere Möglichkeiten vor. Welche Erkrankungen, Arzneimittel und Vorgaben gelten, muss jedoch erst geregelt werden. Auch die Gesetzesübersicht des Ministeriums trennt die beschlossene Kompetenz von ihrer praktischen Ausgestaltung.
Impfungen und Blutabnahme brauchen Vorlauf
Für weitere Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen und für venöse Blutentnahmen muss die Bundesapothekerkammer noch Mustercurricula erarbeiten. Neue pharmazeutische Dienstleistungen benötigen zudem Arbeitsanweisungen und Vergütungsvereinbarungen. Deshalb kann eine Leistung rechtlich vorgesehen sein, ohne Ende Juli an jedem Apothekentresen buchbar zu sein.
Vor dem Weg drei Dinge klären
Rufen Sie Ihre gewünschte Apotheke an und nennen Sie die Leistung oder den Test genau. Fragen Sie nach aktueller Verfügbarkeit, Voraussetzungen oder Termin und dem Selbstzahlerpreis. Bei einer unterbrochenen Dauermedikation können Sie zusätzlich fragen, ob die Apotheke die enge Anschlussversorgung nach § 48a Arzneimittelgesetz prüfen kann. Die pharmazeutische Entscheidung trifft die Apotheke; notwendige ärztliche Behandlung und reguläre Rezepte ersetzt dieser Hinweis nicht.
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Apothekenreform: Was jetzt verfügbar ist
Das neue Gesetz erlaubt Apotheken mehr Tests, Impfungen und diagnostische Leistungen. Trotzdem kann die gewünschte Leistung vor Ort fehlen: Manche Regeln gelten seit dem 2. Juli, andere brauchen Schulungen, Verträge oder Arbeitsanweisungen. Für Patienten zählt deshalb nicht nur, was im Gesetz steht. Entscheidend ist, was die konkrete Apotheke anbietet, was es kostet und wann ärztliche Hilfe die richtige Adresse bleibt.
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Apothekenreform: Was schon verfügbar ist
Die Apotheke darf seit Juli mehr, doch am Tresen folgt oft die Überraschung: Der gewünschte Test kostet selbst, die Impfung ist noch nicht verfügbar oder die Umsetzung fehlt. Entscheidend ist der Unterschied zwischen gesetzlich erlaubt und tatsächlich angeboten. Wer vor dem Weg vier konkrete Fragen stellt, erspart sich einen unnötigen Besuch und kennt Preis, Termin und Voraussetzungen.
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