Gesundheit
Apothekenreform: Was schon gilt
Offizielles Symbolbild für ein Kundengespräch in einer Apotheke.

Bildquelle: bundesgesundheitsministerium.de · Official source page image

Apothekenreform: Was schon gilt

Die Reform klingt nach Impfungen, Blutabnahme und Medikamenten ohne Rezept direkt an der nächsten Ecke. Wer jetzt einfach losgeht, kann trotzdem vor einem Nein stehen: Seit 2. Juli gilt zwar das Gesetz, doch mehrere Leistungen brauchen noch Standards, Schulungen oder Vergütungsregeln. Entscheidend ist die Trennlinie zwischen sofort möglichem Angebot, enger Ausnahme bei Dauermedikation und späterer Umsetzung, plus drei Fragen vor dem Apothekenbesuch.

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 29. Juli 2026Methodik

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Seit dem 2. Juli 2026 ist die Apothekenreform in Kraft. Wer deshalb heute ohne Anruf zur nächsten Apotheke geht, kann trotzdem vor einem Nein stehen: Das Gesetz erlaubt neue Leistungen, macht sie aber nicht auf einen Schlag überall verfügbar.

Schnelltests können bereits angeboten werden

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz wurde am 1. Juli veröffentlicht und gilt im Kern seit dem Folgetag. Nach dem Umsetzungsstand der ABDA dürfen Apotheken seitdem bestimmte Schnelltests, etwa auf Influenza- oder Noroviren, als Selbstzahlerleistung anbieten. Ob eine konkrete Apotheke das tut, zu welchem Preis und mit welchem Terminmodell, entscheidet sich vor Ort.

Die sichere Lesart lautet deshalb nicht „Jede Apotheke testet jetzt“, sondern „Apotheken dürfen diese Tests jetzt in ihr Angebot aufnehmen“. Einen bundesweit einheitlichen Selbstzahlerpreis nennen die amtlichen Unterlagen nicht.

Anschlussversorgung bleibt eng begrenzt

Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament gibt es keinen allgemeinen Weg an der Arztpraxis vorbei. Das Faktenblatt des Bundesgesundheitsministeriums beschreibt eine einmalige Anschlussabgabe für eine bestehende Langzeitmedikation von mehr als drei Quartalen. Voraussetzung ist, dass die Therapie ohne Verzögerung fortgesetzt werden muss; abgegeben werden darf die kleinste vorrätige Packung.

Diese Ausnahme ist kein Rechtsanspruch auf ein Wunschpräparat und kein Ersatz für reguläre Rezepte. Für definierte akute, unkomplizierte Erkrankungen sieht die Reform zwar weitere Möglichkeiten vor. Welche Erkrankungen, Arzneimittel und Vorgaben gelten, muss jedoch erst geregelt werden. Auch die Gesetzesübersicht des Ministeriums trennt die beschlossene Kompetenz von ihrer praktischen Ausgestaltung.

Impfungen und Blutabnahme brauchen Vorlauf

Für weitere Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen und für venöse Blutentnahmen muss die Bundesapothekerkammer noch Mustercurricula erarbeiten. Neue pharmazeutische Dienstleistungen benötigen zudem Arbeitsanweisungen und Vergütungsvereinbarungen. Deshalb kann eine Leistung rechtlich vorgesehen sein, ohne Ende Juli an jedem Apothekentresen buchbar zu sein.

Vor dem Weg drei Dinge klären

Rufen Sie Ihre gewünschte Apotheke an und nennen Sie die Leistung oder den Test genau. Fragen Sie nach aktueller Verfügbarkeit, Voraussetzungen oder Termin und dem Selbstzahlerpreis. Bei einer unterbrochenen Dauermedikation können Sie zusätzlich fragen, ob die Apotheke die enge Anschlussversorgung nach § 48a Arzneimittelgesetz prüfen kann. Die pharmazeutische Entscheidung trifft die Apotheke; notwendige ärztliche Behandlung und reguläre Rezepte ersetzt dieser Hinweis nicht.

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29. Juli 2026
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