
Bildquelle: bmas.de · Official source page image
Arbeitshitze: Regeln bei 26, 30 und 35 Grad
Das Thermometer zeigt 30 Grad, der Arbeitgeber stellt einen Ventilator in den Flur. Ist seine Pflicht damit erfüllt? Nicht unbedingt. Zwischen 26, 30 und 35 Grad verschärfen sich die Regeln, doch keine dieser Zahlen erlaubt automatisch den Heimweg. Entscheidend ist, ob der Schutz tatsächlich wirkt und sich die Belastung belegen lässt. Wer jetzt vier Details dokumentiert, kann die richtige betriebliche Eskalation anstoßen, ohne einen arbeitsrechtlichen Fehler zu riskieren.
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Wer bei 26 Grad im Büro einfach nach Hause geht, riskiert unnötigen Streit. Wer die Hitze schweigend hinnimmt, obwohl Konzentration und Kreislauf leiden, verschenkt dagegen einen konkreten Schutzanspruch. Entscheidend ist nicht eine vermeintliche Hitzefrei-Grenze, sondern ob der Arbeitgeber die Belastung bewertet und wirksam begrenzt.
Das Bundesarbeitsministerium BMAS stellte am 30. Juli 2026 klar: Betriebe müssen saisonale Hitze als Gesundheitsgefahr ermitteln und bewerten, sie mit geeigneten Maßnahmen begrenzen und anschließend prüfen, ob der Schutz tatsächlich wirkt. Ein Ventilator im Flur erfüllt diese Pflicht nicht automatisch.
Was die drei Temperaturstufen bedeuten
Die schärfste Stufe beginnt oberhalb von 35 Grad Raumluft. Während der Überschreitung ist der Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen, wie sie bei Hitzearbeit nötig sind, nicht als Arbeitsraum geeignet. Daraus folgt aber kein ausnahmsloses Arbeitsverbot ab 35 Grad. Besondere Schutzvorkehrungen können eine Tätigkeit unter engen Bedingungen weiter ermöglichen.
Oberhalb von 30 Grad müssen wirksame Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung greifen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA erläutert das Stufenmodell der ASR A3.5. Liegt die Raumluft über 26 Grad und zugleich die Außenluft über 26 Grad, sollen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Diese erste Stufe ist also eine klare Handlungsaufforderung, aber noch kein automatisches Recht auf Feierabend.
Weder die ASR A3.5 noch die Hinweise der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV begründen einen pauschalen Anspruch auf Klimaanlage oder Hitzefrei. Geschuldet ist wirksamer Gesundheitsschutz. Welche Lösung dafür passt, hängt vom Raum, der Tätigkeit und der konkreten Belastung ab.
Schutzmaßnahmen müssen zur Arbeit passen
Sonnenschutz an Fenstern und frühes Lüften können die Aufheizung bremsen. Dazu kommen weniger Wärmequellen im Raum, vorgezogene oder angepasste Arbeitszeiten, zusätzliche kurze Pausen und Trinkwasser. BMAS und DGUV nennen solche technischen und organisatorischen Schritte als mögliche Bausteine. In Küche, Reinigung, Lager oder Bau müssen sie an die körperliche Belastung angepasst werden.
Für Außenarbeit nutzt das BMAS ein eigenes Stufenmodell. Die Beurteilungstemperatur berücksichtigt neben der Lufttemperatur auch Tätigkeit, Kleidung, direkte Sonne, Schwüle und Wind. Ein Messwert lässt sich deshalb nicht unverändert vom klimatisierten Büro auf schwere körperliche Arbeit im Freien übertragen.
So wird aus der Belastung ein Vorgang
Für das Vorgehen bei ausbleibendem Schutz empfiehlt die BAuA den betrieblichen Weg. Temperatur, Messort, Uhrzeit und Beschwerden sollten dokumentiert und der Führungskraft konkret gemeldet werden. Bleibt eine Reaktion aus, können Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder die zuständige Arbeitsschutzbehörde einbezogen werden. Diese Empfehlung zum Dokumentieren und Eskalieren stützt sich hier ausdrücklich auf die BAuA.
Der praktikable nächste Schritt ist eine kurze schriftliche Meldung mit Messwert und konkreter Belastung sowie der Bitte um eine passende Maßnahme. Eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes sollte daraus nicht folgen. Bei gesundheitlichen Beschwerden oder einem individuellen Konflikt helfen Betriebsarzt beziehungsweise qualifizierte Rechtsberatung weiter.
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- Aktualisiert
- 25. August 2026
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