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Arbeitsvisum: Kostenlose Beratung und Fristen

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es für Beschäftigte aus Nicht-EU-Staaten eine gesetzlich verankerte Beratung zu Lohn, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung: kostenlos, anonym, mit einer…

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Arbeitsvisum: Kostenlose Beratung und Fristen

Haupteingang des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in der Wilhelmstraße in Berlin-Mitte.Bildquelle: Jörg Zägel · CC BY-SA 3.0

Redaktioneller BelegVon der Berlinuna Redaktion9 QuellenlinksAktualisiert 7. Oktober 2026Methodik
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Zu wenig Lohn, Überstunden, die auf keiner Abrechnung auftauchen, eine Kündigung nach wenigen Wochen: Mit solchen Fragen können sich Beschäftigte aus Staaten außerhalb der EU seit dem 1. Januar 2026 an eine Beratung wenden, die im Gesetz verankert ist. Sie kostet nichts, ist anonym und hat in jedem Bundesland eine Anlaufstelle.

Das Angebot heißt „Faire Integration“. Grundlage ist § 45b des Aufenthaltsgesetzes. Er sieht ein bundesweites, unentgeltliches und niedrigschwelliges Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen von Drittstaatsangehörigen vor, und zwar für Menschen, die schon in Deutschland leben, ebenso wie für jene, die vom Ausland aus eine Arbeit hier aufnehmen wollen. Angesprochen sind Migrantinnen und Migranten ebenso wie Geflüchtete.

Laut Bundesarbeitsministerium geht es um alles, was mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt: Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigung, Krankenversicherung, Rentenansprüche. Die Beratung soll möglichst in der Muttersprache stattfinden. Welche Sprachen tatsächlich angeboten werden, hängt allerdings von den einzelnen Beraterinnen und Beratern ab. Arabisch nennen auf der Liste der Beratungsstellen derzeit unter anderem die Stellen in Berlin, Hamburg, im Land Bremen, in Düsseldorf, Kassel und Augsburg; in anderen Ländern taucht es dort nicht auf. Gesucht wird nach Bundesland über eine Karte oder nach Sprache über ein Formular. Eine arabische Startseite gibt es ebenfalls.

Was Arbeitgeber am ersten Arbeitstag mitgeben müssen

Wer direkt aus dem Ausland eingestellt wurde, hätte von dem Angebot schon am ersten Arbeitstag erfahren müssen. Seit Januar gilt § 45c Aufenthaltsgesetz: Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland einen Arbeitsvertrag mit einer Person aus einem Drittstaat, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muss er sie spätestens am ersten Tag der Arbeit in Textform auf die Beratung hinweisen. Dazu gehören mindestens die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle, die dem Arbeitsplatz am nächsten liegt.

Die Pflicht gilt nicht gegenüber allen ausländischen Beschäftigten. Wer beim Vertragsschluss schon in Deutschland lebte, ist nicht erfasst. Kommt der Vertrag über eine grenzüberschreitende Vermittlung nach § 299 SGB III zustande, entfällt die Pflicht des Arbeitgebers; nach Angaben des BMAS können dann vergleichbare Informationspflichten für die Vermittler gelten. Das Ministerium stellt Vorlagen bereit, darunter ein Informationsblatt für Beschäftigte mit Empfangsbestätigung. Wer am ersten Tag ein solches Blatt unterschrieben hat, findet den Hinweis womöglich schon in den eigenen Unterlagen.

Am 7. Oktober 2026, dem Welttag für menschenwürdige Arbeit, warnte der Verein Aktion „Würde und Gerechtigkeit“ laut Deutschlandfunk, Beschäftigte aus Drittstaaten hätten nur befristete Arbeitsvisa, deshalb könne man sie schnell wieder loswerden. Für die Beschäftigten selbst zählt nach einer Kündigung vor allem eine Frist.

Drei Wochen für die Klage

Wer eine schriftliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen für unwirksam hält, muss nach § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Die Frist beginnt, wenn das Schreiben ankommt, und sie läuft auch dann, wenn man noch mit niemandem gesprochen hat.

Deshalb gehört der Anruf bei der Beratungsstelle in die ersten Tage, nicht in die dritte Woche. Kündigungsschreiben und Umschlag aufheben, das Eingangsdatum notieren. Ob der Kündigungsschutz im konkreten Arbeitsverhältnis überhaupt greift, lässt sich nur mit Blick auf den Einzelfall beantworten.

Der Lohn: eine Rechnung zum Nachprüfen

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13.90 EUR/hour brutto. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro je Stunde, wie der Zoll mitteilt. Er gilt für Arbeit in Deutschland, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Einige Personengruppen nimmt das Mindestlohngesetz aus, und in manchen Branchen haben Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vorrang.

Gezahlt werden muss zum vereinbarten Termin, spätestens aber am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Arbeitsmonat folgt. Ausnahmen gelten, wenn ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Wer prüfen will, ob der eigene Lohn reicht, teilt den Bruttolohn auf der Abrechnung durch die tatsächlich geleisteten Stunden, nicht durch die im Vertrag genannten. Liegt das Ergebnis unter der Grenze, gehört die Abrechnung in die Beratung, bevor man Schlüsse zieht: Zulagen und Sachleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden. Wer in einer Ausbildung ist, sollte dort klären, welche Regel gilt.

Weil alles an den Stunden hängt, sind eigene Aufzeichnungen sinnvoll. In bestimmten Branchen besteht ohnehin die Pflicht, Arbeitszeiten zu notieren, schreibt das BMAS.

Wofür die Beratung nicht da ist

Zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse berät Faire Integration nicht. Fragen zum Aufenthaltstitel gehören zur Ausländerbehörde oder in eine Migrationsberatung, denn die Regeln unterscheiden sich je nach Titel. Wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes hat, findet laut BMAS ein ähnliches Angebot bei Faire Mobilität.

Der erste Schritt dauert ein paar Minuten: auf faire-integration.de das Bundesland oder die Sprache auswählen und Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der nächsten Stelle speichern, bevor man sie braucht. Wer seit Januar direkt aus dem Ausland angeworben wurde, kann außerdem in den Unterlagen vom ersten Arbeitstag nachsehen, ob der Hinweis dabei war.

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