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Azubi-Vertrag 2026 erst prüfen
Auszubildende bei BMW in München während eines Besuchs des US-Arbeitsministeriums.

Bildquelle: US Department of Labor / Wikimedia Commons (Public domain / PD US DOL)

Azubi-Vertrag 2026 erst prüfen

Klingt der Azubi-Lohn im Vertrag einfach nur niedrig, aber plausibel? Für viele neue duale Ausbildungen ab 2026 gibt es eine Untergrenze, die im Vertrag auftauchen sollte. Wer erst nach den ersten Gehaltszahlungen nachfragt, hat oft schon Geld liegen lassen. Vor der Unterschrift entscheiden vier Beträge, die Vertragsart und die zuständige Kammer.

Redaktioneller BelegGeprüft4 QuellenlinksAktualisiert 29. Mai 2026Methodik

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Vor der Unterschrift unter einen Ausbildungsvertrag für August oder September 2026 lohnt ein Blick auf eine scheinbar kleine Zeile: Ausbildungsvergütung. Bei einer neuen dualen Berufsausbildung nach BBiG oder Handwerksordnung ist dieser Betrag nicht einfach eine Frage des Bauchgefühls oder der Annahme, dass Azubis eben fast nichts verdienen.

Nach Angaben des Bundesinstituts für Berufsbildung gelten die 2026er Untergrenzen für Auszubildende in dualen Berufen, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen. Monatlich sind das mindestens 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Jahr. Gemeint ist die monatliche Bruttovergütung, nicht der Betrag, der nach Abzügen auf dem Konto landet.

Nicht jede Ausbildung ist gemeint

Wichtig für Familien, die das deutsche Ausbildungssystem erst kennenlernen: Das Wort Ausbildung allein reicht nicht. Die Untergrenzen betreffen duale Berufsausbildungen nach BBiG oder Handwerksordnung. Schulische Ausbildungen, Praktika, Studienprogramme oder tariflich geregelte Sonderfälle können anders laufen. Die erste Frage ist deshalb nicht nur: Wie hoch ist der Betrag? Sondern auch: Welche Vertragsart liegt vor und welche Kammer ist zuständig?

Der Paragraph 17 BBiG verlangt eine angemessene Vergütung, die mit fortschreitender Ausbildung mindestens jährlich steigt. Das BIBB weist zugleich auf Tarifverträge hin: Für tarifgebundene Betriebe gelten eigene Regeln. Bei nicht tarifgebundenen Betrieben darf die Vergütung die einschlägigen tariflichen Sätze der Branche und Region in der Regel nicht um mehr als 20 Prozent unterschreiten. Das ist kein Fall für Kopfrechnen am Küchentisch, sondern für Beratung mit der richtigen Stelle.

Was vor der Unterschrift zählt

Im Vertrag sollte die Vergütung für jedes Ausbildungsjahr stehen, nicht nur für den Start. Beginnt die duale Ausbildung 2026, prüfen Sie zuerst das erste Jahr: mindestens 724 Euro. Dann die Folgejahre: bei einem mehrjährigen Vertrag müssen die Beträge entsprechend steigen. Wenn dort weniger steht, sollte niemand aus Angst vor dem Verlust des Platzes sofort unterschreiben.

Die IHK Frankfurt am Main zeigt, wie stark Vertragsart, Tarifbindung und Branche die Bewertung beeinflussen können. Auch außerhalb Frankfurts ist der nächste Schritt derselbe: die zuständige IHK, HWK oder andere Kammer fragen. Hilfreich sind außerdem eine Gewerkschaft im Berufsfeld, die Berufsschule oder die Jugendberufsagentur vor Ort.

Der Paragraph 18 BBiG regelt noch einen praktischen Punkt: Die Ausbildungsvergütung wird nach Monaten bemessen und muss für den laufenden Kalendermonat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden. Ist der Vertrag korrekt, aber das Geld kommt regelmäßig zu spät, sollten Kontoauszüge, Nachrichten und Abrechnungen sauber aufbewahrt werden.

Der konkrete nächste Schritt

Vor der Unterschrift vier Zeilen notieren: erstes, zweites, drittes, viertes Ausbildungsjahr. Daneben die Beträge aus dem Vertrag. Weicht etwas von den BIBB-Zahlen ab, erst die Vertragsart klären: Tarifvertrag, schulische Ausbildung, Teilzeit oder duale BBiG/HwO-Ausbildung. Danach schriftlich bei Betrieb oder Kammer nachfragen. Diese Nachfrage ist kein Misstrauensvotum, sondern normale Vorsicht bei einem Vertrag, der mehrere Jahre das Einkommen bestimmt.

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29. Mai 2026
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