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Berlin-Wahl: Wer darf wo abstimmen?
Zwischen dem 10. und 30. August landen die Wahlbenachrichtigungen in Berliner Briefkästen. Doch nicht alle Angesprochenen der neuen Integrationskampagne dürfen dieselben Wahlen wählen: Deutsche stimmen über Abgeordnetenhaus und Bezirk ab, EU-Bürger nur über die BVV. Wer keine Nachricht bekommt, sollte jetzt wissen, welche Frist gilt und welches Bezirkswahlamt den Einzelfall klärt.
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Ab dem 10. August wird der Berliner Wahlkampf im Briefkasten konkret. Dann beginnt der Versand der Wahlbenachrichtigungen. Wer nur zur Bezirkswahl zugelassen ist oder gar keine Nachricht erhält, sollte nicht bis zum 20. September warten: Abgeordnetenhaus und BVV haben unterschiedliche Wählerkreise.
Seit dem 5. August wirbt die Integrationsbeauftragte mit dem Satz „Über dich wird gesprochen, am 20. September sprichst du mit“. Rund 2,5 Millionen Berlinerinnen und Berliner seien aufgerufen, heißt es in der Mitteilung zum Kampagnenstart. Die Ansprache an Menschen mit Migrationsgeschichte ändert jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
Deutsche wählen Land und Bezirk
Für das Abgeordnetenhaus und die zwölf Bezirksverordnetenversammlungen sind deutsche Staatsangehörige wahlberechtigt, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind. Sie müssen seit dem 20. Juni 2026 ununterbrochen in Berlin wohnen oder sich gewöhnlich hier aufhalten und dürfen ihr Wahlrecht nicht durch eine gerichtliche Entscheidung verloren haben. Das steht im amtlichen Fragen-und-Antworten-Katalog.
Für Staatsangehörige eines anderen EU-Landes gilt eine engere Regel. Unter denselben Alters- und Wohnsitzbedingungen dürfen sie die BVV ihres Bezirks wählen, nicht aber das Abgeordnetenhaus. Der Landeswahlleiter erläutert diese Grenze ausdrücklich. Ein deutscher Aufenthaltstitel allein begründet für Menschen mit einer Drittstaatsangehörigkeit kein Stimmrecht bei diesen beiden Berliner Wahlen.
Was im August im Briefkasten liegen soll
Die Wahlbenachrichtigungen werden nach Angaben der Berliner Landeszentrale für politische Bildung zwischen dem 10. und 30. August zugestellt. Darauf stehen Wahllokal und Hinweise zur Briefwahl. Wer die Voraussetzungen erfüllt, aber bis Ende August keine Nachricht erhalten hat, sollte das Bezirkswahlamt prüfen lassen, ob der Eintrag im Wählerverzeichnis stimmt.
Bei der Briefwahl zählt nicht der Poststempel. Der rote Wahlbrief muss am 20. September spätestens um 18 Uhr beim zuständigen Bezirkswahlamt eingegangen sein. Wer Postlaufzeiten vermeiden will, folgt den Abgabehinweisen des jeweiligen Bezirks.
Die BVV entscheidet direkt vor Ort
Die Bezirksverordnetenversammlung kontrolliert das Bezirksamt und berät über lokale Ausgaben. Musikschulen, Bibliotheken, Spielplätze oder Radwege gehören zu den Themen, die auf Bezirksebene verhandelt werden. Das Abgeordnetenhaus beschließt dagegen Landesgesetze. Deshalb ist es mehr als eine Formalität, ob eine Person beide Wahlen oder nur die BVV wählen darf.
Jetzt lohnt sich ein dreifacher Abgleich: Staatsangehörigkeit, Alter und Berliner Wohnsitz seit dem 20. Juni. Danach gehört die Wahlbenachrichtigung zwischen dem 10. und 30. August auf die Merkliste. Bei Umzug, frischer Einbürgerung oder einer fehlenden Benachrichtigung ist das zuständige Bezirkswahlamt die richtige Stelle für die verbindliche Prüfung.
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- Aktualisiert
- 8. August 2026
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