Manchmal muss Melanie Fleischmann eine ganze Webseite vorlesen lassen, obwohl sie nur einen bestimmten Link erreichen will. Die blinde Schriftdolmetscherin nutzt Sprachausgabe und Tastatur. Wie viel Zeit solche Hindernisse kosten, schildert sie in einer Recherche von BR Data, über die tagesschau berichtet. Ein gesetzlicher Anspruch auf Barrierefreiheit sorgt offenbar noch nicht dafür, dass ein Angebot tatsächlich bedienbar ist. Ob dieser Anspruch im Einzelfall besteht, ist allerdings eine eigene Frage.
Für die Analyse prüfte BR Data automatisiert die Startseiten von mehr als 500 Webangeboten öffentlicher Einrichtungen, darunter Ministerien und Bundesbehörden. Hinzu kamen private Angebote, insbesondere rund 100 große und beliebte Onlineshops. Nach den von tagesschau veröffentlichten Ergebnissen scheiterten fast 80 Prozent der getesteten öffentlichen und privaten Startseiten an mindestens einem Barrierefreiheitskriterium. Bei den untersuchten Onlineshops waren es etwa 80 Prozent. Eine weitere Auswertung betraf die Startseiten von knapp 1.300 bayerischen Städten und Gemeinden. Dort wurden auf 86 Prozent der Seiten Barrieren gefunden.
Der Bericht erschien am 29. Oktober 2026. Das genaue Testdatum, die vollständige Kriterienliste und die verwendete Fassung des technischen Standards nennt er nicht. Die automatisierte Analyse erfasste nur Startseiten; als Probleme beschreibt der Bericht unter anderem unzureichend beschriftete Links und schwierige Tastaturnavigation. Die Zahlen gelten für die geprüften Gruppen. Sie erlauben keine Aussage über alle deutschen Webseiten oder sämtliche Schritte einer Dienstleistung und belegen für sich genommen keinen Rechtsverstoß jedes getesteten Anbieters.
Welche Angebote das Gesetz erfasst
Bei privaten Angeboten kommt es zunächst auf die Dienstleistung an. Der auf Gesetze im Internet veröffentlichte § 1 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) erfasst bestimmte Leistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Dazu gehören elektronischer Geschäftsverkehr, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt zugehöriger Software, Telekommunikationsdienste mit einer im Gesetz genannten Ausnahme sowie bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten.
Auch innerhalb dieses Anwendungsbereichs bestehen Ausnahmen. § 1 nimmt beispielsweise fremde Inhalte aus, wenn der betreffende Anbieter sie weder finanziert noch entwickelt und sie auch nicht seiner Kontrolle unterliegen. Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind außerdem Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Verpflichtung aus Absatz 1 ausgenommen. Das sind nach § 2 Nummer 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. § 3 Absatz 1 beschreibt Barrierefreiheit als Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe.
Für die zeitliche Einordnung ist § 38 BFSG wichtig. Dienstleister dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiterverwenden, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für diese oder ähnliche Dienstleistungen eingesetzt haben. Vor diesem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert bis zu ihrem vereinbarten Ende fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Ob eine solche Übergangsregel greift, hängt also vom Produkt oder Vertrag ab. Allein das Alter einer Webseite beantwortet diese Frage nicht.
Aus einer Fehlermeldung einen prüfbaren Fall machen
Wer an einer digitalen Hürde hängen bleibt, sollte zuerst den konkreten Ablauf festhalten: die genaue URL, das Datum, den beabsichtigten Vorgang und den Schritt, an dem es nicht weiterging. Dazu gehören der verwendete Screenreader oder eine andere Assistenztechnik, der Browser und die Information, ob die Bedienung per Tastatur erfolgte. Mit einer Beschreibung wie „Die Schaltfläche zum Fortfahren ist per Tastatur nicht erreichbar“ lässt sich das Problem gezielter prüfen als mit „Die Seite funktioniert nicht“.
Nach § 32 BFSG können Verbraucher bei der Marktüberwachungsbehörde die Einleitung eines Verfahrens beantragen. Voraussetzung ist, dass sie geltend machen, dass ein Anbieter gegen das Gesetz oder die zugehörige Rechtsverordnung verstößt und sie deshalb das betreffende, vom BFSG erfasste Produkt oder die Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Die Behörde entscheidet über den Antrag durch Bescheid. Mit dem Antrag ist der behauptete Verstoß noch nicht festgestellt.
Als Anlaufstelle in diesem Bereich nennt tagesschau die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Für kommerzielle Dienstleistungen im Anwendungsbereich des BFSG bietet die Stelle das offizielle Antragsformular nach § 32 Absatz 1 BFSG an. Lassen Sie bei der Kontaktaufnahme klären, ob Ihr konkreter Dienst in deren Zuständigkeit fällt. Bei einer Behördenwebseite muss der passende Beschwerdeweg zur verantwortlichen öffentlichen Stelle gesondert bestimmt werden. Suchen Sie dort nach der Barrierefreiheitserklärung und den Kontaktangaben oder fragen Sie ausdrücklich nach der zuständigen Beschwerdestelle.
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