Nur 59 Prozent der Wohngebäude in Deutschland sind gegen Elementargefahren wie Überschwemmungen oder Erdrutsche versichert. Gegen Feuer, Sturm oder Hagel haben dagegen 98 Prozent Versicherungsschutz. Diese Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, GDV, nennt die tagesschau in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2026. Die Bundesregierung will diese Lücke verkleinern. Für Mieter stellt sich damit auch die Frage, welche Versicherungskosten auf ihrer nächsten Abrechnung landen könnten.
Nach GDV-Angaben, die der Bericht wiedergibt, verursachen solche Elementarereignisse in Deutschland im Schnitt Schäden von rund zwei Milliarden Euro jährlich.
Was die Eckpunkte vorsehen
Laut tagesschau haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium zunächst Eckpunkte für einen Gesetzentwurf vorgelegt. Es handelt sich um einen Vorschlag, noch kein geltendes Gesetz. Einen Termin für das Inkrafttreten nennt der Bericht nicht. Ziel ist, alle Wohnhäuser zumindest teilweise gegen Folgen von Überschwemmungen oder Erdrutschen abzusichern. Neu abgeschlossene Wohngebäudeversicherungen sollen weitere Naturgefahren künftig standardmäßig einschließen. Bestehende Gebäudeversicherungen sollen erweitert werden können.
Als Gefahren nennt der Bericht unter anderem Hochwasser, Starkregen und Erdbeben. Solche Elementarschäden gehören demnach bisher nicht zum Standardschutz und benötigen einen zusätzlichen Versicherungsbaustein. Ob eine konkrete Police einen bestimmten Schaden abdeckt, muss anhand ihrer Bedingungen geprüft werden.
Den von der tagesschau beschriebenen Eckpunkten zufolge müssten Eigentümer im Schadensfall höchstens 20.000 Euro selbst tragen. Gemeint ist eine vorgesehene Selbstbeteiligung, keine Jahresprämie und kein festgelegter Mieteranteil.
Für die Abrechnung zählt schon heute der Vertrag
Gebäudeversicherungen können bereits nach geltenden Regeln zu den Betriebskosten gehören. § 2 Nr. 13 der Betriebskostenverordnung nennt Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Dazu zählt die Verordnung ausdrücklich auch die Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden.
Damit der Mieter Betriebskosten trägt, braucht es eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Das regelt § 556 Abs. 1 BGB. Bei Betriebskostenvorauszahlungen verlangt Absatz 3 eine jährliche Abrechnung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Für die Prüfung einer Versicherungsposition zählen also die Vereinbarung im Mietvertrag, die Kosten und deren Abrechnung.
Wer einen neuen oder höheren Versicherungsbetrag auf seiner Betriebskostenabrechnung findet, sollte deshalb den Mietvertrag und möglichst die Vorjahresabrechnung danebenlegen. Anschließend lässt sich gezielt nachfragen: Welche Versicherung wurde berechnet, welchen Zeitraum betrifft sie, auf welche Vertragsvereinbarung stützt sich die Umlage und wie wurde der Anteil für die Wohnung ermittelt?
Für die Prüfung gibt es ein konkretes Recht: Nach § 556 Abs. 4 BGB muss der Vermieter auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren, auf denen die Abrechnung beruht. Er darf sie elektronisch bereitstellen. Benennen Sie gegenüber der Hausverwaltung schriftlich die betreffende Position samt Betrag und verlangen Sie die zugehörigen Abrechnungsbelege sowie eine Erläuterung Ihres Anteils.
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