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Griechenland: Social-Media-Verbot unter 15

Das griechische Social-Media-Verbot richtet sich an unter 15-Jährige.

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Bildquelle: Shixart1985 · CC BY 2.0

Redaktioneller BelegGeprüft2 offizielle LinksAktualisiert 23. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Für unter 15-Jährige hat das Parlament in Athen ein Social-Media-Verbot beschlossen, berichtet Tagesschau am 23. Oktober 2026. Wie genau die Regelung Kinder mit Wohnsitz im Land und Besucher erfasst, bleibt darin offen.

Die Regelung soll am 1. Januar 2027 gelten. Bei dieser Angabe beruft sich Tagesschau auf griechische Medien. Verabschiedung und Anwendungsbeginn fallen nach dieser Darstellung also auseinander.

Dem Bericht zufolge müssen Plattformen künftig das Alter ihrer Nutzer überprüfen. Helfen soll dabei unter anderem Kids Wallet, eine App des griechischen Ministeriums für digitale Regierungsführung. Sie soll bestätigen können, ob die Altersgrenze erreicht ist, ohne der Plattform sämtliche persönlichen Daten des Kindes zu übermitteln.

Für eine Familie, deren Kind in Deutschland lebt und in den Ferien nach Griechenland reist, liefert die Meldung jedoch keine verlässliche Einzelfallantwort. Der genaue persönliche und räumliche Geltungsbereich wird darin ebenso wenig erläutert wie Übergangsregeln oder der Umgang mit bestehenden Konten. Diese Fragen brauchen eine Prüfung des griechischen Gesetzestextes.

Der Beschluss belegt für sich genommen kein neues deutsches Nutzungsverbot. Aus ihm allein lässt sich auch nicht ableiten, dass ein Kinderkonto in Deutschland geschlossen werden muss.

Was die Altersgrenzen im Datenschutz bedeuten

Eine andere Frage regelt Artikel 8 der Datenschutz-Grundverordnung auf EUR-Lex. Er betrifft direkt an Kinder gerichtete Dienste der Informationsgesellschaft, soweit diese personenbezogene Daten auf Grundlage einer Einwilligung verarbeiten. Für die eigene Einwilligung des Kindes nennt der Artikel grundsätzlich ein Mindestalter von 16 Jahren.

Mitgliedstaaten dürfen diese Schwelle gesetzlich herabsetzen, allerdings nicht unter 13 Jahre. Unterhalb der maßgeblichen Altersgrenze muss die Einwilligung von der Person stammen, die die elterliche Verantwortung trägt, oder mit deren Zustimmung erfolgen. Die Vorschrift entscheidet damit über eine bestimmte Voraussetzung der Datenverarbeitung. Sie ist kein allgemeines Internet- oder Social-Media-Verbot.

Auch das nationale Vertragsrecht für Kinder bleibt nach Artikel 8 unberührt. Aus einer datenschutzrechtlichen Einwilligung folgt deshalb allein noch keine Antwort darauf, ob ein Kind ein bestimmtes Konto nutzen darf. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass Eltern ein nationales Nutzungsverbot durch ihre Zustimmung aufheben könnten.

Der DSA verpflichtet Plattformen zum Schutz

Bei Artikel 28 des Digital Services Act auf EUR-Lex geht es um Schutzpflichten innerhalb eines Dienstes. Plattformen, auf die diese Bestimmungen anwendbar sind und die Minderjährigen zugänglich sind, müssen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen für deren Privatsphäre und Sicherheit treffen.

Werbung auf Grundlage von Profiling mit personenbezogenen Nutzerdaten ist untersagt, wenn der Anbieter mit hinreichender Gewissheit weiß, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist. Absatz 3 begrenzt zugleich, was daraus für die Altersfeststellung folgt: Zur Erfüllung der Pflichten dieses Artikels müssen Anbieter keine zusätzlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, um die Minderjährigkeit festzustellen. Eine pauschale Pflicht, dafür von allen Nutzern weitere Daten einzusammeln, lässt sich daraus nicht machen.

Für Eltern beginnt die praktische Prüfung bei der verwendeten Plattform. Lesen Sie deren Nutzungsbedingungen zum Mindestalter und zur elterlichen Zustimmung. Kontrollieren Sie anschließend die Einstellungen zu Sichtbarkeit, Nachrichten und verfügbaren Elternfunktionen. Bei einem konkreten Bezug zu Griechenland müssen zusätzlich Geltungsbereich, Anwendungsbeginn und mögliche Übergangsregeln des dortigen Gesetzes geklärt werden. Der Bericht ersetzt diese Prüfung nicht.

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