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Elterngeld 2026: Wer hat noch Anspruch?

Seit April 2025 liegt die Einkommensgrenze für Elterngeld bei 175.000 Euro. Tausende Doppelverdiener-Familien haben ihren Anspruch verloren, oft ohne es zu wissen. Dieser Artikel erklärt, wer noch berechtigt ist, wie der Bemessungszeitraum funktioniert und welche Alternativen wie ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus weiterhin offenstehen.

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Berlinuna Redaktionsteam - Wir bringen Ihnen die neuesten Nachrichten und wichtige Informationen für die arabische Gemeinschaft in Deutschland.

•22. März 2026•3 Min. Lesezeit•28 Aufrufe
Elterngeld 2026: Wer hat noch Anspruch?
Symbolbild

صورة توضيحية / Symbolbild. Photo: Tumisu/Pixabay · Pixabay License

Ein Paar in Berlin: Sie Ärztin, er Softwareentwickler. Gemeinsames Jahreseinkommen: 185.000 Euro. Als sie ihr zweites Kind für 2026 planten, stellten sie fest, dass sie keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben. Der Grund: Die Einkommensgrenze wurde gesenkt.

Was hat sich geändert?

Bis März 2024 lag die Einkommensgrenze für Paare bei 300.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen. Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 senkte diesen Wert ab April 2024 auf 200.000 Euro. Im April 2025 folgte die zweite Absenkung auf 175.000 Euro. Laut Bundesfamilienministerium gilt für Alleinerziehende ebenfalls eine Grenze von 175.000 Euro individuellem Einkommen.

Wer als Paar diese Grenze überschreitet, erhält kein Elterngeld. Unabhängig von der Kinderzahl.

So wird das Elterngeld berechnet

Das Basiselterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Entscheidend ist der sogenannte Bemessungszeitraum: die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat. Wie das Familienportal erläutert, werden Monate mit Mutterschaftsgeld oder Elterngeld für ein früheres Kind aus der Berechnung herausgenommen.

Wer die Gesetzesänderung zu spät bemerkt, kann die steuerlichen und beruflichen Entscheidungen, die den Bemessungszeitraum beeinflusst haben, nicht rückgängig machen. Die finanzielle Einbuße ist dauerhaft.

German family financial planning documents calculator parental leave
Frühzeitige Planung schützt Familien vor finanziellen Überraschungen beim Elterngeld

Welche Alternativen gibt es?

Zwei Optionen verdienen besondere Aufmerksamkeit. ElterngeldPlus zahlt den halben Monatsbetrag über den doppelten Zeitraum. Das lohnt sich besonders für Eltern, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Daneben gibt es den Partnerschaftsbonus: vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Der Partnerschaftsbonus wurde durch die Reform 2025 nicht angetastet.

Beide Varianten werden von vielen Familien noch zu selten genutzt, obwohl sie gerade bei knapper Kasse einen echten Unterschied machen können.

Anspruch für ausländische Staatsangehörige

Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, ist grundsätzlich anspruchsberechtigt. Das ergibt sich aus §1 BEEG. Auch bestimmte andere Aufenthaltstitel können zum Elterngeld berechtigen. Personen mit einer Duldung sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt. Da es jedoch Ausnahmen geben kann, sollten Betroffene eine Migrationsberatungsstelle aufsuchen, bevor sie einen Anspruch ausschließen.

Antragsfrist beachten

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht werden, um rückwirkend Zahlungen ab dem Geburtstag zu erhalten. Wer die Frist verpasst, verliert die frühen Monate unwiderruflich. Zuständig ist die Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes. In Berlin ist das das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).

LAGeSo Berlin government office building exterior
Das LAGeSo in Berlin ist die zuständige Stelle für Elterngeld-Anträge in der Hauptstadt

Was jetzt zu tun ist

Nutzen Sie den Elterngeld-Rechner auf Familienportal.de, um Ihren voraussichtlichen Anspruch zu ermitteln. Prüfen Sie Ihren Aufenthaltstitel und reichen Sie den Antrag fristgerecht ein. Wer 2026 ein Kind plant, sollte jetzt die eigene Einkommenssituation prüfen.

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