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Ferienjob unter 18: Deine Grenzen

Acht Stunden stehen im Plan, doch mit Pausen dauert die Schicht länger. Dann kommt noch ein Wochenende dazu. Für Jugendliche unter 18 sind das keine Nebensachen, sondern gesetzliche Grenzen. Wer seinen Ferienjob jetzt gegen fünf konkrete Vorgaben prüft, erkennt früh, ob nachgefragt werden muss – und findet in Berlin eine zuständige Stelle statt nur den nächsten Streit mit dem Chef.

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Ferienjob unter 18: Deine Grenzen
Reale Cafészene in Prag; Symbolbild, die Beschäftigte wird weder als minderjährig noch als in Berlin tätig dargestellt.

Bildquelle: Gareth1953 / Flickr (CC BY 2.0)

Redaktioneller BelegGeprüft3 offizielle LinksAktualisiert 24. Juli 2026Methodik
Quellenbeleg

Der Dienstplan endet abends, die nächste Schicht beginnt zwölf Stunden später – oder noch früher. Für 15- bis 17-Jährige ist das keine Frage von Belastbarkeit. Das Jugendarbeitsschutzrecht setzt Grenzen, die auch ein Ferienjob einhalten muss.

20 Arbeitstage im ganzen Kalenderjahr

Mindestens 15 Jahre alte Schülerinnen und Schüler dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen beziehungsweise 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Das Berliner Landesamt LAGetSi stellt klar: Die vier Wochen können am Stück genommen oder auf mehrere Schulferien verteilt werden. Sie gelten nicht für jede Ferienperiode neu.

Grundsätzlich sind acht Arbeitsstunden täglich, 40 Stunden wöchentlich und fünf Arbeitstage erlaubt. Gearbeitet wird in der Regel zwischen 6 und 20 Uhr. Auch die Minijob-Zentrale nennt diese Grenzen für vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren.

Pausen zählen zur Schicht

Nach spätestens viereinhalb Stunden muss eine Pause beginnen. Bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Arbeitszeit plus Pausen – die sogenannte Schichtzeit – darf höchstens zehn Stunden betragen. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen zwölf Stunden Freizeit liegen.

Wochenend- und Feiertagsarbeit ist zunächst verboten. Für Branchen wie Gastronomie, Krankenhäuser, Pflegeheime, Bäckereien oder Landwirtschaft gibt es gesetzliche Ausnahmen. Eine Ausnahme bedeutet aber nicht, dass Arbeitszeit und Ruhezeit entfallen. Die Berliner Senatsarbeitsverwaltung hat diese Regeln am 8. Juli 2026 zum Start der Sommerferien erneut veröffentlicht.

Gefährliche Arbeit bleibt verboten

Ein Ferienjob muss leicht und geeignet sein. LAGetSi nennt als unzulässige Beispiele schwere oder instabile Lasten, Abbrucharbeiten, Gerüstarbeit, gefährliche Geräte sowie Tätigkeiten unter außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder Nässe. Der Betrieb muss die Gefährdungen vor Beginn beurteilen und Jugendliche über Unfall- und Gesundheitsrisiken unterweisen.

So wird aus einem Verdacht eine prüfbare Frage

Start, Ende und Pausen jeder Schicht notieren, die Ferientage des gesamten Jahres zusammenzählen und den Dienstplan sichern. Passt etwas nicht, zunächst schriftlich um Korrektur bitten. Für eine Anfrage braucht es keine eigene juristische Bewertung; Alter, Tätigkeit, Zeitraum und konkrete Arbeitszeiten reichen als Ausgangspunkt.

Das LAGetSi nimmt Fragen über sein Kontaktformular und unter sozialerarbeitsschutz@lagetsi.berlin.de entgegen. Dienstplan und Schriftwechsel sollten aufbewahrt, aber nicht öffentlich gepostet werden. Die Regeln sind Schutzvorgaben – kein Maßstab dafür, wie viel ein Jugendlicher aushalten sollte.

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