Ryanair, TAP Air Portugal und Wizz Air haben wegen ihres Umgangs mit Erstattungsforderungen Abmahnungen erhalten. Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) beanstandet, dass die Airlines Reisende nach Flugannullierungen pauschal an deren Buchungsvermittler verwiesen haben. Darüber berichtet tagesschau am 28. September 2026. Nach Auffassung des ZEV können Betroffene die Erstattung unmittelbar vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen, wenn die EU-Fluggastrechte gelten. Die Buchung über ein Portal ändert daran nichts.
Häufig hätten Chatbots diese Auskunft erteilt, kritisiert das ZEV laut dem Bericht. Der Verweis könne Erstattungen verzögern und zusätzliche Kosten für die Abwicklung über den Vermittler auslösen. Für Reisende bedeutet das unter Umständen weitere Nachrichten an zwei Unternehmen, ohne dass Geld zurückkommt. Die Abmahnungen geben die rechtliche Position der Verbraucherschützer wieder. Sie sind weder rechtskräftige Urteile noch eine neue gesetzliche Regelung.
Für die Rückzahlung nennt der tagesschau-Bericht eine Frist von sieben Tagen. Sie gilt, wenn die EU-Fluggastrechte anwendbar sind und sich der Reisende nach der Annullierung für die Erstattung entscheidet. Bei einer Portalbuchung lohnt sich außerdem eine Aufschlüsselung des gezahlten Betrags: Lassen Sie Ticketpreis und zusätzliche Vermittlergebühren getrennt ausweisen. Der Anspruch auf Erstattung des Flugpreises ist keine pauschale Zusage, sämtliche Servicegebühren des Portals zurückzubekommen.
Wer seine Buchung geprüft hat und das Geld zurückhaben möchte, sollte die Forderung schriftlich an die ausführende Airline richten. Nutzen Sie einen offiziellen Kontaktkanal und nennen Sie Buchungsnummer, Flugnummer, Datum und Strecke. Als Betreff eignet sich „Erstattung des Ticketpreises wegen Annullierung“. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die Rückzahlung wählen. Dazu gehören Buchungsbestätigung, Annullierungsmitteilung und Zahlungsbeleg. Sammeln Sie auch den bisherigen Schriftverkehr mit Airline und Portal, einschließlich der Chatbot-Antworten. Bewahren Sie Ihre versandte Forderung mit Datum auf.
Ob dieser Anspruch nach EU-Recht besteht, hängt von der Strecke und der ausführenden Fluggesellschaft ab. Nach der Übersicht des EU-Portals Your Europe sind Flüge innerhalb der EU sowie Abflüge aus der EU erfasst, unabhängig davon, ob eine EU-Airline oder ein Unternehmen aus einem Drittstaat fliegt. Für einen Flug aus einem Nicht-EU-Land in die EU muss dagegen eine EU-Fluggesellschaft den Flug durchführen. Die Regeln gelten auch für Flüge von und nach Island, Norwegen und der Schweiz. Ein deutscher Wohnsitz oder eine Buchung auf einer deutschen Website reicht allein nicht aus. Prüfen Sie deshalb auch den Rückflug vom Familienbesuch gesondert.
Zum Anwendungsbereich nennt Your Europe eine weitere Bedingung: Für dieselbe Reise dürfen wegen der Flugprobleme noch keine Leistungen wie Entschädigung, Ersatzbeförderung oder Unterstützung nach dem Recht eines Nicht-EU-Landes gewährt worden sein. Geben Sie bereits erhaltene Leistungen an, wenn Sie Ihren Fall prüfen lassen.
Mit der Erstattung entscheiden Sie zugleich über Ihre Weiterreise. Your Europe beschreibt drei Optionen, die die Airline bei einer Annullierung zur Wahl stellen muss. Sie können sich den Flugpreis erstatten lassen; bei einem Anschlussflug gehört dazu der frühestmögliche Rückflug zum Startflughafen. Wer weiterreisen will, kann die frühestmögliche Ersatzbeförderung zum Ziel unter vergleichbaren Bedingungen wählen. Möglich ist auch ein späterer, passender Termin unter vergleichbaren Bedingungen, sofern Plätze verfügbar sind. Nach der Wahl einer Option entfällt der Anspruch auf die beiden anderen. Klären Sie daher vor dem Klick auf „Erstattung“, ob Sie weiterhin eine Beförderung durch die Airline wünschen.
Eine zusätzliche Ausgleichszahlung kann neben der Erstattung oder Ersatzbeförderung bestehen. Dafür gelten eigene Voraussetzungen. Entscheidend sind laut Your Europe unter anderem der Zeitpunkt der Absage, die Flugzeiten einer angebotenen Alternative und der Grund der Annullierung. Eine Mitteilung weniger als 14 Tage vor Abflug begründet für sich allein noch keine Zahlungsgarantie. Kann die Airline außergewöhnliche Umstände nachweisen, die trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren, kann die Ausgleichspflicht entfallen. Die Rückforderung des gezahlten Flugpreises und die Forderung nach einer zusätzlichen Ausgleichszahlung sollten deshalb klar auseinandergehalten werden.
Bei einer Pauschalreise oder einer freiwilligen Stornierung durch den Reisenden braucht es eine gesonderte Prüfung des Vertrags und des richtigen Anspruchsgegners. Die hier beschriebenen Schritte beziehen sich auf ein separat gebuchtes Flugticket, dessen Flug die Airline annulliert hat. Sie klären die Ansprüche in diesen anderen Fällen nicht.
Bleibt es bei einer pauschalen Verweisung an das Buchungsportal, dokumentiert gerade diese Antwort das Problem. Nehmen Sie sie in Ihre Beschwerdeunterlagen auf. Hinweise zum weiteren Vorgehen bietet der Abschnitt „Geltendmachung Ihrer Rechte“ auf der Fluggastrechte-Seite von Your Europe. Halten Sie dafür die bereits versandte Forderung und den Nachweis ihres Versanddatums bereit.
Redaktioneller Hinweis
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