2.660 Stellen in Deutschland will Schaeffler streichen, weltweit sind es 3.460. Das berichtet die tagesschau am 3. November 2026 unter Berufung auf eine Unternehmensmitteilung vom selben Tag. Für Beschäftigte stellt sich damit eine dringende Frage: Wissen sie bereits, wann ihr eigenes Arbeitsverhältnis endet? Davon hängt die Frist für die Arbeitsuchendmeldung ab. Ein Kündigungsbrief muss dafür noch nicht vorliegen.
Nach dem Bericht sollen vier deutsche Standorte schließen: die Werke in Dortmund und Morbach, die Teile für Verbrennungsmotoren fertigen, sowie die Niederlassungen in Berlin und Schwalbach. Weitere Standorte sollen schrumpfen. Die Konzernankündigung bedeutet jedoch nicht, dass damit jedem Beschäftigten persönlich gekündigt wurde.
Auch der Zeitplan lässt sich daraus nur begrenzt ablesen. Das im tagesschau-Bericht genannte Jahr 2030 betrifft den Beginn der angestrebten jährlichen Einsparungen. Daraus folgt kein Schließungstermin für einen einzelnen Standort und kein Enddatum für einen Arbeitsvertrag. Der zusätzlich verlangte Gehaltsverzicht muss laut Bericht noch mit der Gewerkschaft ausgehandelt werden.
Arbeitsuchendmeldung: Nicht auf den Brief warten
Für die Meldung bei der Agentur für Arbeit nennt § 38 SGB III auf Gesetze im Internet zwei zeitliche Vorgaben. Wer ein endendes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis hat, muss sich spätestens drei Monate vor dessen Ende arbeitsuchend melden und dabei seine persönlichen Daten sowie den Beendigungszeitpunkt angeben. Liegen zwischen der Kenntnis dieses Zeitpunkts und dem Ende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dieser Kenntnis erfolgen.
Entscheidend ist somit die Kenntnis des konkreten Beendigungszeitpunkts. Eine schriftliche Kündigung setzt die Vorschrift dafür nicht voraus. Die Meldepflicht besteht auch, wenn Beschäftigte gerichtlich um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses streiten oder der Arbeitgeber dessen Fortbestand in Aussicht stellt. Betriebliche Ausbildungsverhältnisse nimmt § 38 von dieser Meldepflicht aus.
Für die Klage zählt grundsätzlich der Zugang
Eine andere Frist regelt § 4 Kündigungsschutzgesetz auf Gesetze im Internet. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Das Veröffentlichungsdatum einer Nachricht über den Stellenabbau ist dafür nicht maßgeblich.
Das Gesetz enthält dabei eine besondere Regel für Kündigungen, die der Zustimmung einer Behörde bedürfen. In diesen Fällen läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst ab Bekanntgabe der Behördenentscheidung an den Arbeitnehmer. Wer entsprechende Hinweise in seinen Unterlagen findet, sollte die Dokumente zusammen mit der Kündigung rechtlich prüfen lassen, um den Fristbeginn zu klären.
Prüfen Sie jetzt mit dem Betriebsrat, welche Angaben es zu Ihrem Standort und Ihrem eigenen Vertrag gibt. Halten Sie getrennt fest, wann Sie vom konkreten Beschäftigungsende erfahren haben und wann Ihnen eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Bewahren Sie die Unterlagen auf und holen Sie bei einer persönlichen Kündigung zeitnah rechtlichen Rat ein. Eine fällige Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit müssen Sie auch dann erledigen, wenn Sie gegen die Kündigung klagen.
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