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Gelbe Wiesenraute ist Blume des Jahres 2027

Die Gelbe Wiesenraute ist zur Blume des Jahres 2027 gewählt worden.

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Bildquelle: NobbiP · CC BY-SA 3.0

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 22. Oktober 2026Methodik
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Flüssen wieder Raum geben: Mit diesem Appell verbindet die Loki-Schmidt-Stiftung ihre Wahl der Gelben Wiesenraute zur Blume des Jahres 2027. Wie tagesschau am 22. Oktober 2026 berichtet, soll die Pflanze auf bedrohte naturnahe Flussauen aufmerksam machen. Die jährliche Aktion wurde dem Bericht zufolge 1980 von Loki Schmidt ins Leben gerufen.

Thalictrum flavum, so der wissenschaftliche Name, wächst vor allem auf feuchten Wiesen und in Überschwemmungsgebieten. Über die Ufer tretende Flüsse verträgt die Pflanze gut. Unter günstigen Bedingungen erreicht sie laut tagesschau eine Höhe von bis zu 1,50 Metern. Ihre gelblichweißen Blütenstände sind von Juni bis August zu sehen. Die Jahreszahl im Titel bezeichnet die Auszeichnung und sagt nichts über eine aktuelle Blüte im Oktober aus.

Begradigte Flüsse, trockengelegte Auen und Bebauung lassen ihren Lebensraum verschwinden, erklärt die Stiftung dem Bericht zufolge. Ihr Appell richtet sich deshalb auf den Erhalt eines ganzen Ökosystems.

In Flussauen lebt nach Angaben von Projektleiter André Palm etwa ein Drittel aller mitteleuropäischen Arten, berichtet tagesschau. Die Stiftung verweist außerdem auf die Bedeutung natürlicher Flussläufe für den Wasserrückhalt und die Grundwasserbildung. Auch die Folgen von Hochwasser und Starkregen könnten dadurch abgemildert werden.

Beim Pflücken zählen Art und Ort

Für den nächsten Spaziergang lohnt sich ein Blick auf die Grenzen des Sammelns. § 39 Absatz 3 BNatSchG bei Gesetze im Internet erlaubt, wild lebende Blumen und weitere dort aufgezählte Pflanzen beziehungsweise Pflanzenteile in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf zu entnehmen. Das muss pfleglich geschehen und ist auf Stellen beschränkt, für die kein Betretungsverbot gilt. Ein privater Verwendungszweck allein reicht also nicht.

Hinzu kommt der besondere Artenschutz: § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG bei Gesetze im Internet verbietet unter anderem, wild lebende Pflanzen besonders geschützter Arten aus der Natur zu entnehmen oder sie und ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Die allgemeine Sammelerlaubnis setzt diese Vorschriften nicht außer Kraft. § 39 lässt weitergehende Schutzvorschriften ausdrücklich unberührt. Welchen gesetzlichen Schutz eine Art genießt, lässt sich aus dem Titel „Blume des Jahres“ allein nicht ableiten.

Vor Ort heißt das: Hinweise am Weg und Regeln für das Gebiet lesen, die Pflanzenart bestimmen und ihren Schutzstatus prüfen, bevor etwas gepflückt wird. Den Namen Gelbe Wiesenraute kann man sich fürs Wiedererkennen merken. Bleiben Zweifel, die Pflanze stehen lassen und von einer zugänglichen Stelle aus fotografieren.

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