Gesundheit

Kinder beim Arzt: Wer entscheidet?

Eine Unterschrift erklärt einem Kind noch nicht, was bei einer Untersuchung geschieht.

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Bildquelle: GodeNehler · CC BY-SA 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 2. November 2026Methodik
Quellenbeleg

Ein Formular auf dem Untersuchungstisch ersetzt kein Aufklärungsgespräch. § 630e BGB bei Gesetze im Internet verlangt grundsätzlich eine mündliche, verständliche Erklärung. Sie muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine überlegte Entscheidung über die Einwilligung möglich ist. Das betrifft auch Familien, in denen eine berechtigte Person für ein nicht einwilligungsfähiges Kind entscheidet.

Am 2. November 2026 begann vor dem Landgericht Potsdam der Prozess gegen einen Kinderarzt. Wie die tagesschau unter Berufung auf rbb24 berichtet, wirft die Staatsanwaltschaft ihm insgesamt 130 Straftaten vor. Die Missbrauchsvorwürfe betreffen mehr als 70 Kinder und Jugendliche.

Der Angeklagte erklärte demnach zum Auftakt, er habe zu fast allen Vorwürfen Geständnisse abgelegt und bleibe dabei. Laut Bericht sind 18 Verhandlungstage angesetzt. Der Artikel schildert den Prozessbeginn und die Erklärung des Angeklagten. Ein Urteil über die Vorwürfe enthält er nicht.

Wer wirksam einwilligen kann

Nach § 630d BGB ist vor einer medizinischen Maßnahme grundsätzlich die Einwilligung des Patienten einzuholen. Bei einem Kind stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob es selbst einwilligungsfähig ist. Falls nicht, muss die hierzu rechtlich berechtigte Person einwilligen. Eine Elternunterschrift allein beantwortet die Frage nach einer wirksamen Einwilligung noch nicht: Diese setzt außerdem die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung voraus.

Auch wer aufklären darf, ist geregelt. Das Gespräch muss die behandelnde Person führen oder jemand, der die für die Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung besitzt. Schriftliche Unterlagen können es ergänzen. Von Dokumenten, die der Patient im Zusammenhang mit Aufklärung oder Einwilligung unterschrieben hat, muss er Abschriften erhalten.

Zur Erklärung gehören etwa Art, Umfang und Ablauf der Maßnahme, ihre erwartbaren Folgen und Risiken sowie Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten. Über Alternativen muss aufgeklärt werden, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen angezeigte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können. Für Eltern heißt das praktisch: Der Name einer Untersuchung allein erklärt noch nicht, was mit ihrem Kind geschehen soll.

Das Gespräch darf am Kind nicht vorbeigehen

Muss eine berechtigte Person einwilligen, bleibt das Kind selbst Teil der Aufklärung. § 630e Absatz 5 BGB verlangt, auch ihm die wesentlichen Umstände seinem Verständnis entsprechend zu erläutern. Voraussetzung ist, dass es die Erklärung aufgrund seines Entwicklungsstands und seiner Verständnismöglichkeiten aufnehmen kann und die Erläuterung seinem Wohl nicht zuwiderläuft. Unter diesen Bedingungen genügt ein Gespräch ausschließlich zwischen Erwachsenen grundsätzlich nicht.

Eine Einwilligung kann nach § 630d BGB jederzeit formlos und ohne Begründung widerrufen werden. Für unaufschiebbare Maßnahmen gibt es eine eng beschriebene Ausnahme: Lässt sich die Einwilligung nicht rechtzeitig einholen, darf die Maßnahme ohne sie durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Die Dringlichkeit allein genügt dafür nicht.

Davon zu unterscheiden sind Ausnahmen vom Aufklärungsgespräch. § 630e erlaubt, wegen besonderer Umstände ausnahmsweise darauf zu verzichten, insbesondere bei einer unaufschiebbaren Maßnahme oder einem ausdrücklichen Aufklärungsverzicht. Diese Ausnahmen gelten entsprechend auch für die Erläuterung gegenüber einem nicht einwilligungsfähigen Patienten nach Absatz 5.

Für den nächsten Termin lassen sich konkrete Fragen vorbereiten: „Welchen Zweck hat die Untersuchung? Was genau werden Sie tun? Können Sie unserem Kind erklären, was passiert?“ Wer die Erklärung nicht versteht, sollte vor der Einwilligung um verständliche Worte bitten und sich Kopien unterschriebener Unterlagen geben lassen. Solche Fragen helfen, Patientenrechte wahrzunehmen. Sie garantieren keinen Schutz vor einer Straftat. Eine Einwilligung in eine Untersuchung rechtfertigt keinen sexuellen Übergriff; die Verantwortung dafür trägt der Täter.

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