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Medikamente bei dm: Wer verkauft sie?

Ein gemeinsamer Einkauf, verschiedene Verkäufer: Wer auf der dm-Website Medikamente bestellt, sollte genau auf die Anbieterangaben schauen.

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Medikamente bei dm: Wer verkauft sie?

Bildquelle: PantheraLeo1359531 · CC BY 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft1 offizielle LinksAktualisiert 24. September 2026Methodik
Quellenbeleg

Über die dm-Website lassen sich Drogeriewaren und Medikamente gemeinsam bezahlen. Ob dabei klar genug bleibt, wer die Arzneimittel verkauft, beschäftigt das Landgericht Karlsruhe. Nach einem Tagesschau-Bericht vom 23. September 2026 soll das Urteil am 9. Dezember verkündet werden.

Dem Bericht zufolge verkauft dm seit Dezember 2025 rezeptfreie Medikamente über ein Tochterunternehmen. Dafür gründete die Kette die Versandapotheke dm-med in Tschechien. Die Wettbewerbszentrale beanstandet die gemeinsame Präsentation der Angebote: Kunden könnten den Eindruck bekommen, auch die Arzneimittel direkt bei dm zu kaufen. Zudem sieht die Klägerin die Gefahr, dass der Medikamentenkauf dadurch verharmlost wird.

Dm hält dagegen. Die Angebote seien klar getrennt, für den Zugang zu den Medikamenten seien zusätzliche Klicks nötig. Beim Wechsel erscheine ein Hinweis auf den Partner dm-med; auch die Rechnungen seien getrennt, erklärten die Anwälte laut Tagesschau. Ein weiterer Streitpunkt ist nach dem Bericht, ob dm Kunden unzulässig gezielt dieser einen Apotheke zuführt. Auch das ist ein Vorwurf der Wettbewerbszentrale.

Die Klage ist kein gerichtliches Verkaufsverbot. Der Bericht beschreibt ein laufendes Verfahren, dessen Entscheidung noch aussteht. Für Käufer stellt sich unabhängig davon schon beim Bestellen die Frage, welches Unternehmen ihr Vertragspartner für das Arzneimittel ist.

Vergleichen Sie dafür vor dem Bezahlen den vollständigen Firmennamen beim Arzneimittelangebot mit den Angaben im Impressum und in der Bestellübersicht. Maßgeblich ist der Verkäufer des Medikaments, auch wenn oben auf der Website eine vertraute Drogeriemarke steht. Unklare oder widersprüchliche Angaben sollte der Anbieter vor der Zahlung erläutern.

Die Registrierung lässt sich anschließend über das gemeinsame EU-Logo prüfen. Nach den Erläuterungen der Europäischen Kommission zeigt dessen Landesflagge an, wo der Anbieter registriert oder zugelassen ist. Der Klick darauf muss zum Eintrag dieser Apotheke oder dieses Händlers auf der Website der zuständigen nationalen Behörde führen. Das muss kein deutsches Register sein. Gleichen Sie den Eintrag mit Verkäufer und Bestellwebsite ab; ein bloßes Logobild genügt nicht. Lässt sich die Registrierung auf diesem Weg nicht bestätigen, klären Sie sie vor Abschluss der Bestellung.

Die Kennzeichnung „rezeptfrei“ beantwortet eine andere Frage: Für den Kauf ist keine ärztliche Verschreibung nötig. Trotzdem kann das Medikament apothekenpflichtig sein. § 43 Arzneimittelgesetz bei Gesetze im Internet regelt den Verkauf an Endverbraucher grundsätzlich über Apotheken, mit gesetzlichen Ausnahmen. Für den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel verlangt die Vorschrift eine behördliche Erlaubnis. Aus dem Verzicht auf ein Rezept folgt also keine Freigabe für den Verkauf außerhalb von Apotheken.

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