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Minijob 2026: Erst Stunden zählen

603 Euro auf der Minijob-Abrechnung wirken 2026 schnell wie eine klare Grenze. Entscheidend ist aber die Rechnung dahinter: Stunden, Bruttolohn und der neue Mindestlohn. Wer im Restaurant, Lieferdienst oder in der Reinigung weitere Schichten annimmt, kann sonst zu spät merken, dass der Monatsbetrag ordentlich aussieht, der Stundenlohn aber nicht passt.

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Berlinuna Redaktionsteam - Wir bringen Ihnen die neuesten Nachrichten und wichtige Informationen für die arabische Gemeinschaft in Deutschland.

•10. Mai 2026•3 Min. Lesezeit•3 Aufrufe
Minijob 2026: Erst Stunden zählen
Bild von einer offiziellen BMAS-Seite zum gesetzlichen Mindestlohn.

bmas.de · Official source page image

Wer 2026 einen Minijob im Restaurant, im Laden, bei einem Lieferdienst oder in der Reinigung hat, sollte nicht nur auf den Monatsbetrag schauen. Entscheidend ist die einfache Rechnung dahinter: Wie viele Stunden wurden wirklich gearbeitet, und welcher Bruttolohn steht auf der Abrechnung?

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums BMAS liegt der gesetzliche Mindestlohn seit dem 1. Januar 2026 bei 13.90 EUR/hour Euro brutto pro Stunde. Die Minijob-Zentrale nennt fuer Minijobs mit Verdienstgrenze im Jahr 2026 im Durchschnitt 603 EUR/month Euro monatlich als Grenze.

Warum die Stunden zaehlen

Die Minijob-Zentrale erklaert auf ihrer Mindestlohn-Seite, dass die aktuelle Grenze bei Zahlung des Mindestlohns ungefaehr 43 Arbeitsstunden im Monat entspricht. Das ist kein Automatismus fuer jeden einzelnen Fall. Es ist aber ein Warnsignal: Wer deutlich mehr arbeitet und trotzdem nur am Minijob-Limit bezahlt wird, sollte Arbeitszeit, Bruttolohn und Vertrag genau abgleichen.

Gerade fuer arabischsprachige Beschaeftigte, die ueber kleine Jobs in Gastronomie, Einzelhandel, Pflegehilfe, Lieferung oder Reinigung einsteigen, ist dieser Punkt wichtig. Ein Minijob ist kein Raum fuer frei verhandelten Niedriglohn. Das BMAS schreibt, dass der gesetzliche Mindestlohn unabhaengig von Umfang der Arbeit und Staatsangehoerigkeit gilt, also auch fuer auslaendische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

Pruefen, ohne vorschnell zu urteilen

Sinnvoll ist der Vergleich von drei Unterlagen: Arbeitsvertrag, Stundenaufzeichnung und Lohnabrechnung. Mehr als 43 Stunden in einem Monat bedeuten nicht automatisch, dass der Arbeitgeber rechtswidrig handelt. Die Verdienstgrenze bezieht sich auf regelmaessiges durchschnittliches Entgelt; Schwankungen, Vertragsdetails und Sonderfaelle koennen eine Rolle spielen. Genau deshalb sollten Beschaeftigte mehrere Abrechnungen aus den ersten Monaten 2026 sammeln und die Rechnung ruhig bei der Lohnbuchhaltung ansprechen.

Vorsicht gilt auch bei Praktika, Ausbildung, mehreren Jobs oder Arbeit, die mit aufenthaltsrechtlichen Bedingungen zusammenhaengt. Das BMAS nennt Ausnahmen vom Mindestlohn, etwa in Teilen der Berufsausbildung und bei bestimmten Praktika. Wer in so einer Lage ist, sollte keine Entscheidung allein nach einer Kurzformel treffen, sondern qualifizierte Beratung nutzen.

Was Arbeitgeber melden muessen

Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass Arbeitgeber Minijobber anmelden und die Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen muessen. Beschaeftigte ersetzen nicht die Lohnbuchhaltung. Sie koennen aber klare Abrechnungen verlangen, eigene Stunden notieren und Dienstplaene oder Nachrichten aufbewahren. Wenn Stunden oder Entgelt steigen, sollte auch geklaert werden, ob die Beschaeftigung noch ein Minijob ist oder in Richtung Midijob und Sozialversicherung geht.

Der naechste Schritt ist schlicht: letzte Lohnabrechnung oeffnen, Monatsstunden notieren, Bruttolohn durch Stunden teilen und mit der BMAS-Angabe vergleichen. Danach die Minijob-Zentrale-Seite zur Verdienstgrenze pruefen. Wenn die Zahlen nicht zusammenpassen, zuerst die Lohnbuchhaltung fragen; bei ernsthaften Zweifeln helfen die Minijob-Zentrale, gewerkschaftliche Beratungsstellen oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Quellen: BMAS zum gesetzlichen Mindestlohn, Minijob-Zentrale zu Mindestlohn und Verdienstgrenze sowie die Bundesregierung zur Erhoehung zum 1. Januar 2026.

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