Familie

NRW: Keine allgemeinen Arabisch-Prüfungen

Schreibt ein Kind in NRW künftig Mathe auf Arabisch? Wer nur die zugespitzten Posts liest, könnte das glauben – und bei der Schule gegen eine Regel protestieren, die in den veröffentlichten Unterlagen gar nicht steht. Der Streit dreht sich um eine offene Formulierung zur Kompetenzmessung. Entscheidend ist, welche drei Schulbereiche dabei verwechselt werden und welche konkrete Frage Eltern der Schulleitung stellen sollten.

Redaktioneller BelegGeprüft5 QuellenlinksAktualisiert 20. Juli 2026Methodik

Berlinuna Redaktion

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Für Eltern ändert sich die Sprache einer regulären Klassenarbeit nicht durch eine zugespitzte Überschrift. Die öffentlich zugänglichen Unterlagen zur NRW-Debatte vom 16. Juli 2026 enthalten keine allgemeine Erlaubnis, Prüfungen künftig auf Arabisch anzubieten.

Was der Landtag tatsächlich behandelte

Auf der Tagesordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen standen der Antrag 18/14522 zur Stärkung der Mehrsprachigkeit, die Beschlussempfehlung 18/19750 sowie Änderungs- und Entschließungsanträge. Damit ist belegt, worüber am 16. Juli beraten wurde. Daraus folgt noch keine geänderte Prüfungsordnung für gewöhnliche Klassenarbeiten.

Die veröffentlichte Beschlussempfehlung spricht davon, fachliche Kompetenzen angemessen zu erfassen, wenn neu zugewanderte Kinder sie wegen noch unzureichender Deutschkenntnisse nicht vollständig zeigen können. Sie nennt keine generelle arabische Prüfungssprache. Wie eine solche Kompetenzfeststellung praktisch ausgestaltet würde, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht als neue einheitliche Regel ableiten.

Die klare Grenze der Ministerin

Schulministerin Dorothee Feller sagte laut einem dpa-Bericht der Süddeutschen Zeitung: Deutsch bleibt Unterrichts- und Prüfungssprache. Der naheliegende Ausnahmefall sind reguläre Fremdsprachenprüfungen, weil dort die geprüfte Sprache selbst zum Fach gehört. Auch ein früheres offizielles Plenarprotokoll dokumentiert diese Abgrenzung.

Davon zu trennen ist der herkunftssprachliche Unterricht. Er ist ein eigenes schulisches Angebot. Aus seiner Existenz folgt nicht, dass eine reguläre Mathematik-, Biologie- oder Geschichtsarbeit auf Arabisch geschrieben wird. Wer diese drei Bereiche vermischt, macht aus Mehrsprachigkeitsförderung eine Prüfungsänderung, die so nicht belegt ist.

Bei der eigenen Schule konkret nachfragen

Entscheidend ist die Mitteilung der Schule. Eltern sollten nach Fach, Jahrgang, Art der Leistungsbewertung und der dafür genannten Rechtsgrundlage fragen. Die Schulleitung kann erklären, ob es um Regelunterricht, eine Fremdsprachenprüfung oder herkunftssprachlichen Unterricht geht. Ein Social-Media-Post ist dafür kein Ersatz.

Bleibt die Antwort unklar, lässt sich eine konkrete Anfrage über die Kontaktseite des NRW-Schulministeriums stellen. Nennen Sie Schule, Fach und Prüfungsart, ohne persönliche Daten des Kindes öffentlich zu verbreiten. Bis eine neue Detailregel tatsächlich veröffentlicht wird, gilt: politischen Auftrag und bestehendes Prüfungsrecht sauber auseinanderhalten.

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20. Juli 2026
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