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Organspende: So halten Sie Ihren Willen fest

Die Debatte im Bundestag ist noch keine neue Regel für den eigenen Organspendeausweis.

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Organspende: So halten Sie Ihren Willen fest

Bildquelle: Donald Trung Quoc Don (Chữ Hán: 徵國單) - Wikimedia Commons.(Want to use this image?) · CC BY-SA 4.0

Redaktioneller BelegVon der Berlinuna Redaktion5 QuellenlinksAktualisiert 27. September 2026Methodik
Quellenbeleg

Ohne eine eigene Entscheidung zur Organspende können Angehörige später vor dieser Frage stehen. Automatisch zugestimmt hat man durch Schweigen nicht. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt in seinen Informationen mit Stand vom 2. September 2026 weiterhin die Entscheidungslösung: Für eine Organspende nach dem Tod ist eine Zustimmung erforderlich.

Für die Familie macht es einen Unterschied, ob der persönliche Wille bekannt ist. Eine zu Lebzeiten abgegebene Entscheidung bindet nach den Erläuterungen des Ministeriums sowohl Angehörige als auch Ärzte. Fehlt sie, müssen sich die nächsten Angehörigen am mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person orientieren. Ihre eigene Haltung zur Organspende wird erst dann maßgeblich, wenn sich dieser Wille nicht ermitteln lässt.

Was soll also in der Erklärung stehen? Ein Ja kann auf bestimmte Organe oder Gewebe begrenzt werden. Ebenso lässt sich ausdrücklich Nein sagen. Wer die Entscheidung lieber einer vertrauten Person überlassen möchte, kann diese namentlich benennen. Diese Möglichkeiten regelt § 2 des Transplantationsgesetzes. Auch Jugendliche können sich erklären: Ein Widerspruch ist ab 14 Jahren möglich, Zustimmung und Übertragung der Entscheidung ab 16 Jahren. Eine Erklärung abzugeben bleibt freiwillig.

Für die Papierform stellt das Gesundheitsministerium einen Organspendeausweis zum Ausfüllen und Ausdrucken bereit. Er ist auch für eine Ablehnung vorgesehen. Unterschreiben Sie den ausgefüllten Ausweis und bewahren Sie ihn so auf, dass er schnell gefunden werden kann, etwa im Portemonnaie. Wer ihn bestellen möchte, erreicht das Infotelefon Organspende kostenlos unter 0800 90 40 400. Eine Erklärung zur Organspende kann außerdem Bestandteil einer Patientenverfügung sein.

Wer seinen Willen digital hinterlegen möchte, kann sich auf der vom Ministerium empfohlenen Informationsseite zum Organspende-Register über den Zugang informieren. Prüfen Sie dort zunächst die Voraussetzungen für die Anmeldung. Lässt sich der digitale Zugang nicht nutzen, steht weiterhin der unterschriebene Ausweis zur Verfügung. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) führt das Register; der Eintrag ist freiwillig und kostenlos.

Die erneute Bundestagsdebatte betrifft eine mögliche Änderung dieser Regeln. Nach dem arabischsprachigen Bericht der Deutschen Welle würde die vorgeschlagene Widerspruchslösung nach ihrer Verabschiedung eine Organentnahme bei einwilligungsfähigen Erwachsenen nach dem Tod grundsätzlich auch ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung erlauben, sofern kein Widerspruch vorliegt. Allein der fehlende Widerspruch würde jedoch nicht ausreichen: Voraussetzung bliebe der ärztlich festgestellte endgültige, nicht behebbare Ausfall aller Hirnfunktionen, den auch die BMG-Informationen erläutern. Der Gegenentwurf setzt auf Aufklärung und ausdrückliche Entscheidungen. Als nächsten Verfahrensschritt nennt DW die Überweisung an die Ausschüsse, erst danach eine spätere Abstimmung im Plenum. Beschrieben wird somit eine Beratung, kein bereits beschlossener und in Kraft getretener Systemwechsel.

Den Anlass für die Reformvorschläge verdeutlichen die im DW-Bericht genannten Zahlen: Unter Berufung auf die Deutsche Stiftung Organtransplantation nennt DW 985 Menschen, die im vergangenen Jahr nach ihrem Tod Organe gespendet haben. Ende 2025 standen dem Bericht zufolge rund 8200 Menschen auf den Wartelisten.

Liegt bereits eine Erklärung vor, lohnt sich der Blick darauf, ob sie noch dem eigenen Willen entspricht. Nach den Hinweisen des Gesundheitsministeriums zur Änderung lässt sich ein Registereintrag jederzeit bearbeiten oder löschen. Einen Ausweis können Sie ändern oder vernichten und neu ausfüllen. Entscheidend ist die zuletzt abgegebene Erklärung. Gleichen Sie deshalb vorhandene Angaben auf Papier, im Register und in einer Patientenverfügung miteinander ab. Soll jetzt ein Nein gelten, halten Sie es ausdrücklich fest. Informieren Sie eine vertraute Person über Ihren aktuellen Willen und den Aufbewahrungsort. Haben Sie jemandem die Entscheidung übertragen, besprechen Sie mit dieser Person auch Ihre Wünsche.

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