
Bildquelle: GodeNehler / Wikimedia Commons (CC BY-SA (Wikimedia Commons))
Pflegebeitrag: Kinder nachweisen
Ein Blick auf die Lohnabrechnung kann sich lohnen: Beim Pflegeversicherungsbeitrag haengt der Arbeitnehmeranteil auch vom Kinderstatus ab. Manchmal fehlt nicht der Anspruch, sondern der Nachweis im Payroll-System. Wer Kinder hat, sollte nicht raten, sondern bei Lohnbuchhaltung oder Pflegekasse klaeren, welche Daten wirklich hinterlegt sind und ab welchem Monat sie zaehlen.
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Auf der Lohnabrechnung steht die Pflegeversicherung oft klein zwischen Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Fuer Eltern kann genau diese Zeile wichtig sein. Das Bundesgesundheitsministerium nennt seit dem 1. Januar 2025 einen Beitragssatz von 3,6 Prozent und zeigt in seiner Tabelle: Mitglieder ohne Kinder liegen wegen des Zuschlags bei 4,2 Prozent Gesamtbeitrag.
Kinderstatus ist Payroll-Datenarbeit
Es geht nicht um Kindergeld und nicht um einen Pflegegrad. SGB XI § 55 regelt den Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten nach dem Monat, in dem ein Mitglied 23 Jahre alt wird, mit gesetzlichen Ausnahmen. Fuer Eltern faellt dieser Zuschlag nicht an. Zusaetzlich sinkt der Beitrag vom zweiten bis zum fuenften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte, solange das jeweilige Kind unter 25 ist.
Der praktische Fehler entsteht, wenn die Elterneigenschaft oder die Zahl der Kinder unter 25 in der Abrechnung nicht hinterlegt ist. Das Gesetz verlangt den Nachweis gegenueber der beitragsabfuehrenden Stelle, bei Selbstzahlern gegenueber der Pflegekasse, sofern die Angaben dort nicht bereits bekannt sind. Beim Arbeitnehmer ist die erste Stelle deshalb meist Lohnbuchhaltung oder HR.
So pruefen Sie es
Nehmen Sie eine aktuelle Lohnabrechnung und markieren Sie die Zeile Pflegeversicherung oder PV. Fragen Sie schriftlich: Ist meine Elterneigenschaft gespeichert? Sind Kinder unter 25 erfasst? Welcher Nachweis wird akzeptiert, zum Beispiel Geburtsurkunde oder ein anderer Beleg? Wer freiwillig selbst zahlt, stellt dieselbe Frage direkt an die Pflegekasse.
Bei einem neu geborenen Kind ist Tempo sinnvoll. § 55 beschreibt, wann Nachweise ab Geburtsmonat oder erst ab dem Folgemonat wirken koennen. Deshalb sollte man Dokumente nicht monatelang liegen lassen. Fuer eine spaetere Korrektur sind Datum, gesendeter Nachweis und Antwort der Lohnstelle wichtiger als eine muendliche Zusage am Telefon.
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- Aktualisiert
- 15. Juni 2026
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