Politik

Pflegeberatung gibt es schon vor der Reform

Die Pflegekommission arbeitet seit dem 27. Oktober 2026. Für Familien mit einem laufenden Pflegeantrag ist das aber noch keine Zusage für andere Leistungen.

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Bildquelle: Bärbel Miemietz · CC BY-SA 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft2 QuellenlinksAktualisiert 27. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Wer die Pflege eines Angehörigen organisiert, kann sich schon jetzt bei der Pflegekasse nach individueller Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI erkundigen. Der gesetzliche Anspruch besteht bereits für Personen, die die Voraussetzungen erfüllen.

Die Pflegestrukturkommission hat am 27. Oktober 2026 ihre Arbeit aufgenommen. Das berichtet die tagesschau.

Nach dem Bericht soll das Gremium seine Vorschläge spätestens Ende Januar 2027 vorlegen. Die Bundesregierung strebt demnach an, eine darauf aufbauende Reform so auf den Weg zu bringen, dass sie zum 1. Juli 2027 in Kraft treten kann. Aus dem Arbeitsbeginn und diesen Zeitplänen allein ergeben sich noch keine höheren Leistungen, geänderten Beiträge oder neuen Anspruchsvoraussetzungen.

Die 13 Mitglieder sollen unter anderem Vorschläge erarbeiten, wie sich die Pflege langfristig ohne stark steigende Beiträge finanzieren lässt. Auch eine stärker am Bedarf ausgerichtete Gestaltung der Leistungen, Prävention und die häusliche Pflege gehören laut tagesschau zum Auftrag.

Für die Beratungen sind dem Bericht zufolge bislang drei Anhörungen geplant. Dabei sollen auch Betroffene, Leistungserbringer und Vertreter der Kommunen zu Wort kommen. Konkrete Termine für diese Anhörungen nennt der Bericht nicht.

Ein Beratungsanspruch besteht bereits

Wer Unterstützung bei der Organisation von Pflege braucht, sollte deshalb einen laufenden Antrag weiterverfolgen und sich nach der bereits geregelten Pflegeberatung erkundigen. § 7a SGB XI bei Gesetze im Internet gibt Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten, Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung. Der Anspruch besteht außerdem, wenn Leistungen beantragt wurden und ein Hilfe- und Beratungsbedarf erkennbar ist. Ein Antrag allein genügt für diese zweite Fallgruppe also nicht.

Die Beratung soll helfen, passende Sozialleistungen und weitere Hilfsangebote auszuwählen und in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören die Ermittlung des Unterstützungsbedarfs, ein individueller Versorgungsplan und die Begleitung seiner Umsetzung. Verändert sich der Bedarf, soll der Plan angepasst werden. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person, die bereits Leistungen erhält, können auch Angehörige oder andere Personen beraten oder einbezogen werden.

Der konkrete nächste Schritt ist eine Anfrage bei der Pflegekasse nach Pflegeberatung gemäß § 7a SGB XI. Geben Sie an, ob bereits Leistungen bezogen werden oder ein Antrag läuft, und beschreiben Sie, wobei Unterstützung gebraucht wird. Fragen Sie auch nach der zuständigen Beratungsperson oder Beratungsstelle. Nach dem Gesetz soll die Pflegekasse Anspruchsberechtigten diese vor der ersten Beratung unverzüglich benennen. Dafür müssen die Empfehlungen der Reformkommission nicht abgewartet werden.

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