Gesundheit

Pflegekommission prüft Eigenanteile

Wer Pflege organisiert, muss Rechnungen bezahlen und Hilfe koordinieren, während die neue Pflegestrukturkommission erst Lösungen erarbeitet.

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Bildquelle: hh oldman · CC BY 3.0

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 14. Oktober 2026Methodik
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Jutta Umsonst muss selbst kleine Einkäufe genau planen. Ihr Mann Ulf braucht Hilfe beim Aufstehen und bei der Körperpflege; allein zu bleiben macht ihm Angst. Die Tagesschau schildert den Alltag des Ehepaars aus Jugenheim in Rheinland-Pfalz. Auch die Kommunikation mit der Versicherung und Anträge auf Hilfsmittel erleben die beiden als belastend. Sie möchten einen Pflegedienst hinzunehmen, um Jutta zu entlasten.

Solche Entscheidungen stehen heute an, während die neue Pflegestrukturkommission erst Lösungen erarbeiten soll. Nach dem Bericht der Tagesschau zur Einsetzung hat sich die Bundesregierung auf das Gremium verständigt; das Bundeskabinett setzte es am 14. Oktober 2026 ein. Ihm gehören 13 Expertinnen und Experten an. Die Einsetzung der Kommission ändert weder Leistungen noch laufende Rechnungen.

Was bei den Eigenanteilen geprüft wird

Drei Fragen stehen laut Tagesschau im Zentrum: die Eigenanteile, der soziale Ausgleich und die langfristige Finanzierung. Bei den Eigenanteilen geht es insbesondere darum, ob und wie sich die Beträge begrenzen lassen, die Pflegebedürftige im Heim selbst bezahlen. Außerdem soll die Kommission Ausgleichsmodelle innerhalb und außerhalb der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung untersuchen.

Den finanziellen Hintergrund beziffert derselbe Tagesschau-Bericht so: In Deutschland sind inzwischen mehr als sechs Millionen Menschen pflegebedürftig. Die jährlichen Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung sind seit 2005 von rund 17 Milliarden auf mehr als 70 Milliarden Euro gestiegen.

Die Kommission soll ihre Vorschläge nach Angaben der Tagesschau spätestens Ende Januar 2027 vorlegen. Auf dieser Grundlage will die Bundesregierung eine Reform auf den Weg bringen und strebt deren Inkrafttreten zum 1. Juli 2027 an.

Die aktuelle Versorgung klären

Für die Organisation der bestehenden Unterstützung gibt es die individuelle Pflegeberatung. § 7a SGB XI bei Gesetze im Internet regelt den Anspruch für Menschen, die Leistungen nach diesem Gesetz beziehen. Er besteht auch, wenn solche Leistungen beantragt wurden und ein Hilfe- und Beratungsbedarf erkennbar ist. Für diese zweite Gruppe nennt das Gesetz damit eine zusätzliche Voraussetzung zum Antrag.

Die Beratung erfasst den Hilfebedarf und erstellt einen individuellen Versorgungsplan. Dazu gehören die im Einzelfall erforderlichen Leistungen und Hilfen sowie Hinweise auf örtliche Angebote. Die Beratung soll auf die nötigen Schritte zur Umsetzung hinwirken, den Verlauf verfolgen und den Plan bei verändertem Bedarf anpassen. Auch Informationen über Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen gehören zu ihren Aufgaben.

Für Menschen, die bereits Leistungen nach SGB XI erhalten, sieht Absatz 2 ausdrücklich vor: Auf ihren Wunsch werden Angehörige oder weitere Personen einbezogen, oder die Beratung richtet sich auch an diese. Ebenfalls auf Wunsch findet sie zu Hause oder in der Einrichtung statt, in der die leistungsberechtigte Person lebt. Angehörige werden auf Wunsch der leistungsberechtigten Person einbezogen.

Legen Sie die aktuelle Rechnung und einen vorhandenen Leistungsbescheid bereit. Bitten Sie Ihre Pflegekasse um eine Erläuterung, welche Kosten die bewilligten Leistungen abdecken. Fragen Sie zugleich, ob für Ihre Situation ein Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI besteht und wer dafür zuständig ist. Notieren Sie vor dem Gespräch, welche Hilfe gebraucht wird und welche Dienste bereits genutzt werden. Privatversicherte fragen ihre Pflegeversicherung nach dem passenden Beratungsweg; Absatz 5 sieht für private Anbieter besondere Vereinbarungen zur Organisation der Beratung vor.

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