Gesundheit
Pflegevollversicherung: Noch kein Gesetz
Burkhard Jung, Präsident des Deutschen Städtetags und Urheber des aktuellen Vorstoßes.

Bildquelle: Amrei-Marie / Wikimedia Commons (CC BY-SA 4.0)

Pflegevollversicherung: Noch kein Gesetz

Die Forderung nach einer Pflegevollversicherung klingt wie eine baldige Entlastung auf der nächsten Heimrechnung. Doch beschlossen ist nichts. Für Familien mit einer monatlichen Lücke von mehreren Tausend Euro zählt deshalb nicht die Reformhoffnung, sondern der heutige Bescheid: Wer die Kosten nicht tragen kann, sollte jetzt prüfen lassen, ob das Sozialamt über Hilfe zur Pflege einspringt.

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 21. August 2026Methodik

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Wer die nächste Heimrechnung nicht bezahlen kann, sollte nicht auf die angekündigte Pflegedebatte warten. Die vom Deutschen Städtetag geforderte Vollversicherung ist am 21. August 2026 weder beschlossen noch mit einem Startdatum versehen.

Städtetagspräsident Burkhard Jung schlägt vor, die heutige Teilabsicherung zu einer Vollversicherung auszubauen. Zusätzlich nennt er einen einkommensabhängigen Deckel für Eigenanteile. Das geht aus einem Bericht von tagesschau.de hervor. Beides sind Forderungen, keine heute abrufbaren Leistungen.

Die aktuelle Rechnung

Zum Stichtag 1. Juli 2026 lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Jahr eines Heimaufenthalts bundesweit bei 3.364 Euro im Monat. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Die vdek-Auswertung ist ein Durchschnitt: Bundesland, Einrichtung und Aufenthaltsdauer führen zu deutlich anderen Rechnungen.

Die Eigenbeteiligung umfasst nicht nur den pflegebedingten Anteil. Hinzu kommen Ausbildungskosten, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung. Die Pflegekasse zahlt begrenzte Leistungen; der verbleibende Betrag trifft Bewohnerinnen, Bewohner und ihre Familien.

Hilfe zur Pflege gilt schon heute

Kann der ungedeckte Pflegebedarf aus Einkommen und verwertbarem Vermögen nicht finanziert werden, kommt Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII in Betracht. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt sie als bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe, die Pflegekosten ganz oder teilweise übernehmen kann. Eine pauschale Anspruchszusage lässt sich daraus nicht ableiten.

Für die Prüfung sollten Angehörige die detaillierte Kostenaufstellung des Heims, den Leistungsbescheid der Pflegekasse sowie Nachweise zu Einkommen und Vermögen bereitlegen. Zuständig ist das Sozialamt am Ort der Einrichtung. Dort sollte ausdrücklich nach einem Antrag auf Hilfe zur Pflege gefragt und eine schriftliche Liste der fehlenden Unterlagen verlangt werden.

Die Reformforderung kann den politischen Druck erhöhen. Eine offene Rechnung löst sie nicht. Dafür zählt, welche Kosten heute belegt sind und ob das Sozialamt nach der individuellen Prüfung einspringt.

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21. August 2026
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