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Rentenreform: Was gilt, was ist noch offen?

Wer seinen Ruhestand nach einer Reformmeldung plant, kann einen Vorschlag mit einer geltenden Regel verwechseln.

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Bildquelle: Klugschnacker · CC BY 2.5

Redaktioneller BelegGeprüft3 QuellenlinksAktualisiert 14. Oktober 2026Methodik
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Für die Rentenreform liegt noch kein endgültiger Gesetzentwurf vor. Das berichtet die Tagesschau am 13. Oktober 2026. Wer gerade den Übergang vom Arbeitsleben in den Ruhestand vorbereitet, sollte die darin beschriebenen Empfehlungen deshalb nicht als neue Voraussetzungen für die eigene Rente behandeln.

Nach dem Bericht soll der Entwurf noch 2026 im Kabinett und im ersten Quartal 2027 im Bundestag beschlossen werden. Das ist ein angestrebter Zeitplan. Aus solchen Beschlussterminen allein lässt sich kein gesetzliches Inkrafttreten ableiten.

Was bei den drei Empfehlungen offen ist

Den größten Streitpunkt sieht die Tagesschau beim abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren für besonders langjährig Versicherte. Die Alterssicherungskommission empfiehlt dessen Abschaffung. Zugleich gibt es Forderungen nach Härtefallregelungen. Eine endgültige Ausgestaltung beschreibt der Bericht nicht. Auch die gebräuchliche Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die persönliche Planung zu ungenau: Wie der Bericht erläutert, steigt das Zugangsalter für spätere Jahrgänge schrittweise.

Bei Minijobs geht es zunächst um die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Nach Darstellung des Berichts besteht die Versicherungspflicht grundsätzlich bereits, Beschäftigte können sich aber auf Antrag befreien lassen. Die Kommission will diese Opt-out-Möglichkeit streichen und nur Schülerinnen und Schüler ausnehmen. Darüber hinaus empfiehlt sie, den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Auch diese Vorschläge sind laut Tagesschau noch umstritten.

Der dritte offene Punkt betrifft die Altersteilzeit. Laut Tagesschau empfiehlt die Kommission ein Mindestalter von 58 statt bislang 55 Jahren sowie eine zusätzliche Kopplung an die Regelaltersgrenze. Außerdem soll nach ihrer Empfehlung das Blockmodell entfallen, bei dem Beschäftigte zunächst voll arbeiten und anschließend freigestellt sind. Der Bericht ordnet auch diese Änderungen als offene Vorschläge ein.

Welche Voraussetzungen das Gesetz nennt

Die Debatte über besonders langjährig Versicherte betrifft eine bestimmte Rentenart. Für die Regelaltersrente nennt der bei Gesetze im Internet veröffentlichte § 35 SGB VI zwei Voraussetzungen: Versicherte müssen die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Beides muss vorliegen. Ob die Wartezeit im eigenen Versicherungskonto erfüllt ist, sollte bei der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.

§ 35 setzt die Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, ist jedoch zusätzlich § 235 SGB VI maßgeblich. Dort stehen die Übergangsregeln mit einer nach Geburtsjahr gestaffelten Altersgrenze. Für Jahrgänge ab 1964 gilt die allgemeine Grenze von 67 Jahren.

Die Tabelle in § 235 nennt für den Jahrgang 1960 grundsätzlich 66 Jahre und vier Monate. Für 1961 sind es 66 Jahre und sechs Monate, für 1962 acht Monate und für 1963 zehn Monate zusätzlich zu den 66 Jahren. Schon zwischen diesen benachbarten Jahrgängen unterscheiden sich die Altersgrenzen.

Hinzu kommen Ausnahmen innerhalb dieser Übergangsregelung. Nach § 235 entfällt die Anhebung für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren wurden und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der dort genannten Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben. Der Text nennt außerdem Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Eine beliebige Altersteilzeitvereinbarung genügt damit nicht, um sich auf diese Ausnahme zu berufen.

Nehmen Sie Ihre Renteninformation und Ihr Geburtsjahr als Ausgangspunkt für eine Rückfrage bei der Deutschen Rentenversicherung. Lassen Sie klären, welche Regelaltersgrenze für Sie gilt und ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Falls eine der genannten Ausnahmen in Betracht kommt, sprechen Sie sie ausdrücklich an. Und benennen Sie die Rentenart, mit der Sie planen: So lässt sich eine Meldung über Reformempfehlungen von den Voraussetzungen für Ihren eigenen Ruhestand trennen.

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