Wer eine defekte Waschmaschine ersetzt, bezahlt womöglich ein neues Gerät, obwohl der Hersteller das alte noch reparieren muss. Für bestimmte Produkte besteht in Deutschland seit dem 31. Juli 2026 ein eigener Reparaturanspruch, erläutert die Verbraucherzentrale. Der Hersteller darf dafür Geld verlangen. Bevor Sie einen Auftrag erteilen, sollten Sie deshalb prüfen, ob der Händler den Mangel im Rahmen der Gewährleistung kostenlos beheben muss.
Den parlamentarischen Weg dokumentiert der Deutsche Bundestag: Auf die erste Beratung am 20. Mai 2026 folgte die Zustimmung zum geänderten Entwurf am 25. Juni. Diese Termine beschreiben das Gesetzgebungsverfahren. Als Beginn der neuen Regeln nennt die Verbraucherzentrale den 31. Juli 2026.
Wann der Händler die Rechnung trägt
Bei Neuware gilt grundsätzlich eine zweijährige Gewährleistung. Sie betrifft Mängel, deren Ursache bereits bei der Übergabe vorlag. Nach Angaben der Verbraucherzentrale trägt der Verkäufer bei einer Reparatur im Gewährleistungsfall sämtliche Kosten, auch für Transport, Arbeit und Material. Verweist er Sie an den Hersteller, können Sie darauf bestehen, dass er sich um die kostenlose Reparatur kümmert.
Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 kommt ein zusätzlicher Vorteil hinzu. Wird ein Mangel innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist durch Reparatur statt durch eine Ersatzlieferung behoben, verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um 12 Monate. Die Verlängerung wird an die verbleibende Frist angehängt. Aus den üblichen zwei Jahren werden damit drei. Die Bundesregierung beschreibt ebenfalls diese Verlängerung; die Verbraucherzentrale erläutert die Beschränkung auf neue Kaufverträge und die einmalige Anwendung.
An der Beweislast ändert sich dadurch nichts. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass nur während der ersten 12 Monate nach Erhalt der Ware vermutet wird, die Ursache des Mangels habe bereits bei der Übergabe bestanden. Danach müssen Verbraucher dies nachweisen. Bei Gebrauchtwaren und Käufen von Privatpersonen können außerdem andere Regeln gelten.
Welche Geräte und Zeiträume erfasst sind
Der Anspruch gegen den Hersteller gilt nicht für sämtliche Elektrogeräte. Die Verbraucherzentrale nennt Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner und Kühlgeräte, darunter Kühlschränke und Gefriertruhen. Hinzu kommen Fernseher, Monitore, Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone.
Auch Staubsauger, Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus, Datenspeicher und Server führt die Seite auf. Für diese Gruppen bestehe derzeit allerdings keine ausdrückliche Pflicht, Ersatzteile vorzuhalten, erklärt die Verbraucherzentrale. Die Reparaturpflicht und die Pflicht zur Ersatzteilhaltung sind deshalb getrennt zu betrachten.
Für die zeitliche Einordnung reicht der Blick auf den Kassenbon nicht. Die von der Verbraucherzentrale genannten Fristen laufen ab dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells. Die Herstellerpflicht kann auch Geräte erfassen, die vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden. Sie besteht nach dem erläuterten Rahmen jedoch frühestens ab dem Beginn der jeweiligen Ersatzteilpflicht.
Die Tabelle der Verbraucherzentrale nennt für Waschmaschinen 10 Jahre Ersatzteilhaltung, für Fernseher und Monitore 7 Jahre. Bei Geschirrspülern und Kühlgeräten sind es je nach Ersatzteil 7 oder 10 Jahre. Die Ersatzteilpflicht für diese Gruppen wurde am 1. März 2021 eingeführt.
Bei Wäschetrocknern stehen 10 Jahre in der Tabelle; hier begann die Ersatzteilpflicht am 1. Juli 2025. Für Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone nennt sie 7 Jahre und den 20. Juni 2025 als Einführungstermin. Am Beispiel von Smartphones erklärt die Verbraucherzentrale, dass die Regel Geräte betrifft, die seit diesem Datum in Verkehr gebracht wurden. Auch hier beginnen die sieben Jahre mit dem letzten Exemplar des Modells, nicht mit Ihrem Kauf.
Den Preis vor dem Auftrag klären
Ist die Gewährleistung abgelaufen oder haben Sie den Schaden selbst verursacht, kann der Herstelleranspruch nach dem erläuterten Rahmen eine zusätzliche Möglichkeit bieten. Er ist allerdings kein Anspruch auf kostenlose Reparatur. Laut Verbraucherzentrale darf der Hersteller ein angemessenes Entgelt verlangen. Es kann Arbeits- und Materialkosten sowie einen Gewinn enthalten. Seine Höhe darf Verbraucher aber nicht davon abhalten, die Reparatur in Anspruch zu nehmen.
Zur Kosteneinschätzung müssen Hersteller nach Angaben der Verbraucherzentrale typische Reparaturpreise auf ihrer Website veröffentlichen. Eine bezahlte Reparatur auf diesem Weg führt auch nicht automatisch zur zusätzlichen Gewährleistungszeit. Dafür gelten die zuvor genannten Voraussetzungen einer Reparatur im Rahmen der Gewährleistung und das Datum des Kaufvertrags.
Öffnen Sie als nächsten Schritt die Website des Herstellers und prüfen Sie die veröffentlichten Reparaturpreise. Kontaktieren Sie anschließend den Reparaturservice mit Modellbezeichnung, Fehlerbeschreibung und Kaufdatum und bitten Sie um eine Reparatur unter dem Recht auf Reparatur. Fragen Sie vor der Beauftragung nach den Kosten für Ihr Gerät, den enthaltenen Leistungen und den Reparaturbedingungen. Bewahren Sie Anfrage und Antwort auf.
Falls unklar ist, ob zunächst der Händler oder der Hersteller zuständig ist, bietet der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale eine erste Orientierung. Klären Sie diesen Punkt, bevor Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen.
Redaktioneller Hinweis
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