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Stromwechsel verkürzt keine Kündigungsfrist

Die Schlüssel sind da, die Kartons gepackt. Um den Stromvertrag kann man sich später kümmern, schließlich dauert ein Wechsel nur 24 Stunden.

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Stromwechsel verkürzt keine Kündigungsfrist

Symbolbild: Haushaltsstromzähler in Berlin, aufgenommen im Januar 2025. Das Foto zeigt keinen Kundenvertrag.Bildquelle: RobbieIanMorrison · CC BY 4.0

Redaktioneller BelegGeprüft2 QuellenlinksAktualisiert 15. September 2026Methodik
Quellenbeleg

Ein schneller Stromwechsel schützt beim Umzug nicht vor zwei laufenden Verträgen. Wer die alte Lieferstelle einfach hinter sich lässt, kann weiter Zahlungspflichten haben. Die Verbraucherzentrale rät deshalb, den bisherigen Anbieter rechtzeitig zu kontaktieren und die Regelungen für Kündigung oder Umzug zu prüfen.

Die 24 Stunden betreffen den Datenaustausch

Nach Angaben der Bundesnetzagentur muss der technische Wechsel des Stromlieferanten seit dem 6. Juni 2025 werktäglich innerhalb von 24 Stunden möglich sein. Die Kündigungsbedingungen des Liefervertrags ändern sich dadurch nicht. Ein Vertrag endet also nicht automatisch am nächsten Tag, nur weil der technische Vorgang schneller geworden ist.

Für einen anstehenden Wohnungswechsel heißt das: Zuerst klären, ob der bestehende Vertrag an der neuen Adresse fortgesetzt oder beendet wird. Die maßgeblichen Bestimmungen stehen insbesondere unter „Umzug“ und „Kündigung“. Eine pauschale Frist lässt sich daraus für alle Haushalte nicht ableiten. Der neue Lieferant muss bestätigen, ab wann er tatsächlich liefert.

Zwei Wohnungen, zwei Zählerstände

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, bei der Übergabe in beiden Wohnungen Zählernummer und Zählerstand festzuhalten und weiterzugeben. Die Nummer identifiziert das Gerät, der Stand dokumentiert den Verbrauch. Angaben der Vormieter sollten nicht ungeprüft übernommen werden: Eine Verwechslung kann zur Anmeldung der falschen Lieferstelle führen.

Wird in der neuen Wohnung bereits Strom verbraucht, ohne zuvor einen Liefervertrag geschlossen zu haben, entsteht in der Regel ein Grundversorgungsvertrag. Darauf weisen Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale hin. Ein später gewählter Wunschlieferant kann die vergangene Zeit nicht nachträglich übernehmen.

Vor dem Umzug lohnt sich daher eine konkrete Nachricht an den Anbieter: neue Anschrift, Umzugstermin und die Bitte um Bestätigung des weiteren Vertragsverlaufs. Die Verbraucherzentrale-Seite zum Umzug hilft beim Einordnen der Vertragsbedingungen. Bestätigungen und Zählerdaten gehören zusammen in die Unterlagen zur Übergabe. Die 24-Stunden-Regel ersetzt diese Vorbereitung nicht; sie ist auch keine neue Sonderregel für September 2026.

Redaktioneller Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.

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