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Zuzahlung: Belege können helfen
Fünf oder zehn Euro in der Apotheke wirken wie kleine Beträge. Über Monate können sie aber darüber entscheiden, ob die Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung ausstellt. Wer seit Januar Quittungen gesammelt hat, sollte nicht bis Dezember warten: Der Antrag läuft nicht automatisch, und fehlende Belege machen die Prüfung unnötig schwer.
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Wer seit Januar regelmäßig Rezepte, Physiotherapie, Hilfsmittel oder Klinikaufenthalte mitbezahlt hat, sollte die Quittungen nicht als Kleingeld-Thema abtun. Die Krankenkasse prüft eine Zuzahlungsbefreiung nicht von allein. Ohne Antrag bleibt aus einzelnen fünf oder zehn Euro schnell eine stille Dauerbelastung.
Die Grenze ist individuell
Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Belastungsgrenze als Schutz vor Überforderung. § 62 SGB V nennt als Grundregel 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung kann unter Voraussetzungen eine Grenze von 1% gelten.
Entscheidend ist die Reihenfolge: erst Belege sammeln, dann Grenze mit der Krankenkasse berechnen lassen, dann Befreiung für das laufende Kalenderjahr beantragen. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass Versicherte ihre Zuzahlungen selbst im Blick behalten sollten.
Welche Belege zählen können
Relevant sind gesetzliche Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung: etwa Apothekenquittungen, Heilmittel, Hilfsmittel oder stationäre Behandlung. Nach Angaben des BMG liegt die Arzneimittel-Zuzahlung grundsätzlich bei 10% des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, aber nie über den tatsächlichen Kosten.
Die Verbraucherzentrale rät, die persönliche Belastungsgrenze zu berechnen und den Antrag zusammen mit Einkommensnachweisen bei der Krankenkasse zu stellen. Familien, Menschen mit Sozialleistungen und chronisch Kranke sollten nicht mit einer einfachen Kopfrechnung arbeiten, sondern die Kasse nach der richtigen Berechnungsgrundlage fragen.
Der nächste Schritt
Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege seit dem 1. Januar 2026 und suchen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach dem Formular „Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen“. Fehlen Apothekenbelege, fragen Sie nach einem Ausdruck oder Quittungsheft. Bei chronischer Erkrankung sollte die Praxis klären, welche Bescheinigung die Krankenkasse verlangt.
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- Aktualisiert
- 26. Juni 2026
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