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AGG: Zwei Monate für Entschädigungsansprüche

Eine Beschwerde kann helfen, den Vorfall im Betrieb zu klären.

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Bildquelle: Bubo · CC BY-SA 3.0

Redaktioneller BelegGeprüft8 QuellenlinksAktualisiert 12. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Für Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung im Arbeitsleben nennt § 15 AGG bei Gesetze im Internet grundsätzlich zwei Monate. Währenddessen kann eine betriebliche Beschwerde noch geprüft werden. Wer auf eine Antwort wartet, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass eine Beschwerde oder Beratungsanfrage bereits die Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs erfüllt.

Bei Bewerbungen zählt der Zugang der Absage

Die Ansprüche nach § 15 Absatz 1 und 2 müssen innerhalb der Zweimonatsfrist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Tarifvertragsparteien etwas anderes vereinbart haben. Bei einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung. In anderen Fällen zählt der Zeitpunkt, an dem Beschäftigte von der Benachteiligung erfahren.

Für einen diskriminierenden Dauerzustand erläutert die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, dass die Frist erst mit dem letzten Vorfall beginnt. Für eine Entschädigungsklage gilt anschließend § 61b ArbGG: Die Klage muss innerhalb von drei Monaten erhoben werden, nachdem dieser Entschädigungsanspruch schriftlich geltend gemacht wurde. Das bedeutet nicht automatisch fünf Monate ab dem Vorfall. Die Vorschrift betrifft Entschädigungsklagen; daraus lässt sich keine identische Klagefrist für Schadensersatz ableiten.

Die Beschwerde hat eine eigene Aufgabe. Nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle muss jeder Betrieb eine AGG-Beschwerdestelle einrichten. Beschäftigte können sich dort auch melden, wenn sie noch unsicher sind, ob ihr Fall unter das Gesetz fällt. Fehlt die Stelle, kommen Personalabteilung oder Geschäftsführung als Ansprechpartner infrage. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und das Ergebnis mitteilen.

Auf ihrer Seite mit Musterschreiben bietet die Behörde getrennte Hilfen für eine „Beschwerde nach § 13 AGG“ und für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach § 15 Absatz 4 AGG an. Prüfen Sie, welches Schreiben Ihrem Anliegen entspricht. Die Überschrift allein sagt noch nicht, ob der Inhalt die Vorgaben für die Geltendmachung erfüllt.

Halten Sie Datum, Wortlaut, Schriftverkehr und mögliche Zeugen fest. Die Antidiskriminierungsstelle rät dazu, Indizien zu sammeln, die eine Benachteiligung mit einem geschützten Merkmal verbinden, etwa ethnischer Herkunft oder Geschlecht. Welche Indizien vor Gericht ausreichen, entscheidet das zuständige Gericht.

Was ein Anspruch bringen kann

Für entstandene finanzielle Schäden sieht § 15 AGG Schadensersatz vor. Diese Pflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Für immaterielle Schäden kann eine angemessene Geldentschädigung verlangt werden. Bei einer abgelehnten Bewerbung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, sofern die Person auch ohne Diskriminierung nicht eingestellt worden wäre. Ein garantierter Betrag lässt sich daraus nicht ableiten.

Auch bei Alltagsgeschäften zählt die Frist

Bei Vermietern oder Anbietern kann ebenfalls eine Zweimonatsfrist gelten. Für Ansprüche, die unter den zivilrechtlichen Schutz des AGG fallen, verlangt § 21 AGG die Geltendmachung der Ansprüche aus Absatz 1 und 2 innerhalb von zwei Monaten. Nach Ablauf lässt das Gesetz sie nur zu, wenn Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung gehindert waren. Die Anforderungen aus dem Arbeitsrecht sollten deshalb nicht ungeprüft auf eine Wohnungsabsage oder einen Einkauf übertragen werden.

Es kann dabei um mehr als Geld gehen: Betroffene dürfen die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und bei drohenden weiteren Beeinträchtigungen auf Unterlassung klagen. Schadensersatz setzt voraus, dass die benachteiligende Person die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Hinzu kommen kann eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden. Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen bleiben bestehen.

Beim Wohnen kommt es auf die Grenzen an

Ob dieser Schutz überhaupt greift, richtet sich nach § 19 AGG. Ein gewöhnlicher Einkauf kann ein Massengeschäft sein: Viele vergleichbare Verträge werden zu ähnlichen Bedingungen geschlossen, ohne besonderes Ansehen der Person oder mit nur nachrangiger Bedeutung ihrer Person. Bei solchen Geschäften verbietet das Gesetz Benachteiligungen aus den in Absatz 1 genannten Gründen. Auch private Versicherungen sind erfasst.

Für Mietwohnungen nennt das Gesetz eine wichtige Grenze. Vermietet jemand insgesamt höchstens 50 Wohnungen, gilt die Vermietung zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch in der Regel nicht als Massengeschäft. Damit endet der Schutz aber nicht für alle Diskriminierungsgründe: Bei rassistischer Benachteiligung oder Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft reicht Absatz 2 in den gesetzlich erfassten Bereichen über Massengeschäfte hinaus. Die Wohnungszahl allein beantwortet die Frage nach einem Anspruch deshalb nicht.

Nutzen die Mietparteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück, kann ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis vorliegen. Besteht ein solches Verhältnis, fällt der Vertrag nicht unter diesen Abschnitt des AGG. Absatz 3 erlaubt außerdem unterschiedliche Behandlung, um sozial stabile und wirtschaftlich, sozial sowie kulturell ausgewogene Wohngebiete zu schaffen oder zu erhalten. Ob diese Regel eine konkrete Absage erfasst, muss geprüft werden.

So erreichen Sie die kostenlose Erstberatung

Der Einstieg ist die offizielle Seite „Beratung bei Diskriminierung“. Öffnen Sie dort das Beratungsangebot und wählen Sie „Zum Kontaktformular“. Die Angebotsseite nennt auch einen Kontakt in Deutscher Gebärdensprache. Schriftliche Anfragen können an diese Postanschrift gehen: Servicebüro der Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, 50964 Köln.

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes informiert nach ihrem veröffentlichten Beratungsangebot vertraulich, kostenlos und unabhängig. Die unverbindliche Erstberatung gibt Hinweise zu AGG-Ansprüchen, Fristen und nächsten Schritten, stellt Formulierungshilfen bereit und nennt nach Möglichkeit spezialisierte Anlaufstellen. Sie bietet jedoch keine individuelle Einzelfallberatung oder verbindliche Rechtsberatung an. Laufende Gerichtsverfahren gehören ebenfalls nicht zu ihrem Beratungsangebot.

Für die Anfrage brauchen Sie einen schriftlichen Ablauf: Was geschah, wann kam die Absage an, wann erfuhren Sie von der Benachteiligung? Fotos, Videos und Tonaufnahmen sollen ausdrücklich nicht eingesandt werden. Fragen Sie nach dem möglichen Anspruch, dem richtigen Adressaten, der erforderlichen Form und dem konkreten Fristende. Klären Sie diese Anforderungen frühzeitig, auch wenn eine Antwort auf Ihre Beratungsanfrage noch aussteht.

Redaktioneller Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.

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