Grundregel
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).
Fragen zur Gefahrenlehre
Gefahrenlehre steht an erster Stelle der nummerierten Sachgebiete, die Anlage 7 FeV für die theoretische Prüfung aufzählt. Der Begriff „defensives Fahren“ stammt aus der Fahrausbildung und ist keine Rechtsnorm; er beschreibt ein Fahren mit Reserven bei Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Abstand. Rechtlich stützen ihn § 1 StVO, das Halten innerhalb der übersehbaren Strecke (§ 3 Abs. 1 StVO) und ein Abstand, der auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden reicht (§ 4 Abs. 1 StVO).
Geschwindigkeit und Gefahrzeichen
Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen; bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen gilt höchstens 50 km/h (§ 3 Abs. 1 StVO). Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit; sie stehen außerorts im Allgemeinen 150 bis 250 m, innerorts kurz vor der Gefahrstelle. Liegt die Gefahrstelle in der anderen Straße, weist ein schwarzer Pfeil auf einem Zusatzzeichen in ihre Richtung (§ 40 StVO).
Schwächere Verkehrsteilnehmende
Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ist durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft eine Gefährdung auszuschließen (§ 3 Abs. 2a StVO). An Fußgängerüberwegen ist zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren zu ermöglichen; herangefahren wird nur mit mäßiger Geschwindigkeit, wenn nötig wird gewartet. Bei stockendem Verkehr darf nicht auf den Überweg gefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste, und an Überwegen darf nicht überholt werden (§ 26 StVO).
Sicht, Gehör und Handy
Sicht und Gehör dürfen nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden (§ 23 Abs. 1 StVO). Ein Mobiltelefon darf nur benutzt werden, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird und nur Sprachsteuerung und Vorlesefunktion oder eine kurze, den Verhältnissen angepasste Blickzuwendung erfolgt (§ 23 Abs. 1a StVO). Ein stehender Pkw ist davon nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor ausgenommen (§ 23 Abs. 1b StVO).
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Deutsche Fachbegriffe
- Gefahrenlehre
- علم الأخطار
- defensives Fahren
- القيادة الدفاعية (مصطلح تعليمي)
- ständige Vorsicht
- الحذر الدائم
- gegenseitige Rücksicht
- المراعاة المتبادلة
- Gefahrzeichen
- إشارات الخطر
- Bremsbereitschaft
- الاستعداد للكبح
- hilfsbedürftige Menschen
- الأشخاص المحتاجون إلى المساعدة
- Fußgängerüberweg
- ممر المشاة
- übersehbare Strecke
- المسافة المرئية من الطريق
- Blickzuwendung
- توجيه النظر إلى الجهاز
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Allgemeine Erklärung der Verkehrsregeln, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext (StVO, Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de); Bußgeldbeträge können sich ändern.