Grundregel und Sichtfahrgebot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, den persönlichen Fähigkeiten sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann, auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, mindestens innerhalb der Hälfte. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, gilt höchstens 50 km/h (§ 3 Abs. 1 StVO).
Höchstgeschwindigkeiten
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt auch unter günstigsten Umständen: innerorts 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge, außerorts 100 km/h für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t, 80 km/h unter anderem für Pkw mit Anhänger. Die 100 km/h gelten nicht auf Autobahnen, auf baulich getrennten Fahrbahnen und auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung (§ 3 Abs. 3 StVO). Mit Schneeketten gilt höchstens 50 km/h (§ 3 Abs. 4 StVO). Ab der Ortstafel (Zeichen 310) gelten die Vorschriften für den Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften (Anlage 3 StVO).
Abstand
Der Abstand muss in der Regel so groß sein, dass auch dann gehalten werden kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird; wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen (§ 4 Abs. 1 StVO). Eine Meterzahl nennt dieser Absatz nicht. Die in Fahrschulen gelehrte Faustformel „halber Tacho“ (Abstand in Metern gleich halbe Tachoanzeige) ist eine Schätzhilfe, nicht der Maßstab des § 4.
Anhalteweg berechnen
In der Fahrausbildung wird der Anhalteweg als Summe aus Reaktionsweg und Bremsweg gerechnet. Nach den üblichen Faustformeln ist der Reaktionsweg die Geschwindigkeit geteilt durch 10, mal 3, und der Bremsweg die Geschwindigkeit geteilt durch 10, zum Quadrat. Bei 50 km/h sind das 15 m plus 25 m, also rund 40 m; bei einer Gefahrbremsung wird der halbe Bremsweg angesetzt. Doppelte Geschwindigkeit ergibt nach dieser Formel den vierfachen Bremsweg. Rechtlich zählt das Sichtfahrgebot: Der Anhalteweg darf die übersehbare Strecke nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 StVO).
Kinder, ältere Menschen und Langsamfahren
Gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ist insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft eine Gefährdung auszuschließen (§ 3 Abs. 2a StVO). Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern (§ 3 Abs. 2 StVO).
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Deutsche Fachbegriffe
- Höchstgeschwindigkeit
- السرعة القصوى المسموح بها
- Abstand
- مسافة الأمان
- Anhalteweg
- مسافة التوقف
- Reaktionsweg
- مسافة رد الفعل
- Bremsweg
- مسافة الكبح
- Faustformel
- قاعدة حسابية تقريبية
- halber Tacho
- نصف عدّاد السرعة (قاعدة تقريبية لمسافة الأمان)
- Sichtfahrgebot
- واجب القيادة ضمن مدى الرؤية
- übersehbare Strecke
- المسافة المرئية من الطريق
- Sichtweite
- مسافة الرؤية
- geschlossene Ortschaft
- البلدة (من لوحة اسم البلدة فصاعداً)
- Ortstafel
- لوحة اسم البلدة
- Gefahrbremsung
- الكبح الطارئ
- Bremsbereitschaft
- الاستعداد للكبح
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Allgemeine Erklärung der Verkehrsregeln, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext (StVO, Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de); Bußgeldbeträge können sich ändern.