Verantwortung für das Fahrzeug
Wer ein Fahrzeug führt, sorgt dafür, dass Fahrzeug, Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig und die Kennzeichen stets gut lesbar sind (§ 23 Abs. 1 StVO). Treten unterwegs Mängel auf, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen und nicht alsbald beseitigt werden, ist das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr zu ziehen (§ 23 Abs. 2 StVO).
Reifen und Profiltiefe
Maße und Bauart der Reifen müssen den Betriebsbedingungen entsprechen, besonders der Belastung und der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (§ 36 Abs. 1 StVZO). Das Hauptprofil, also die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, muss am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm tief sein; bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern genügt 1 mm (§ 36 Abs. 3 StVZO).
Winterreifen
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur gefahren werden, wenn alle Räder Reifen nach § 36 Abs. 4 StVZO haben; Ausnahmen gelten unter anderem für einspurige Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 3a StVO). Solche Reifen verbessern die Fahreigenschaften bei Schnee und tragen das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke); eine M+S-Kennzeichnung allein erfüllt diese Definition nicht (§ 36 Abs. 4 StVZO).
Bremsen
Nach § 41 Abs. 1 StVZO brauchen Kraftfahrzeuge zwei voneinander unabhängige Bremsanlagen oder eine Bremsanlage mit zwei unabhängigen Bedienungseinrichtungen. Für Pkw und weitere Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern und bauartbedingt mehr als 25 km/h gelten stattdessen die Bremsvorschriften im Anhang zu § 41 (§ 41 Abs. 18 StVZO).
Hauptuntersuchung: wie oft?
Halter müssen ihre Fahrzeuge regelmäßig nach Anlage VIII untersuchen lassen (§ 29 Abs. 1 StVZO). Ein neu in den Verkehr gekommener Pkw muss spätestens nach 36 Monaten zur ersten Hauptuntersuchung, danach spätestens alle 24 Monate; für Pkw zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz gelten 12 Monate (Anlage VIII StVZO, Nr. 2.1). Die Prüfplakette auf dem hinteren Kennzeichen weist den Monat der nächsten Hauptuntersuchung nach und bescheinigt den vorschriftsmäßigen Zustand zum Untersuchungszeitpunkt (§ 29 Abs. 2 und 3 StVZO).
Pflichtausstattung
In Kraftfahrzeugen mit bauartbedingt mehr als 6 km/h ist, mit Ausnahmen etwa für Krafträder, Erste-Hilfe-Material mindestens nach DIN 13 164 mitzuführen, gegen Staub und Feuchtigkeit geschützt verpackt (§ 35h Abs. 3 StVZO). Außer in Krafträdern, Krankenfahrstühlen und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen ist in Pkw und Kraftfahrzeugen bis 3,5 t ein Warndreieck mitzuführen, über 3,5 t zusätzlich getrennt eine Warnleuchte; in Pkw, Lkw, Zug- und Sattelzugmaschinen und Kraftomnibussen außerdem eine Warnweste (§ 53a Abs. 2 StVZO).
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Allgemeine Erklärung der Verkehrsregeln, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext (StVO, Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de); Bußgeldbeträge können sich ändern.