Rechts fahren
Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte; Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 StVO). Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit (§ 2 Abs. 2 StVO).
Überholen
Überholt wird links. Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, und wer wesentlich schneller fährt als der zu Überholende. Bei unklarer Verkehrslage und bei Zeichen 276 oder 277 ist das Überholen unzulässig (§ 5 Abs. 1 bis 3 StVO), ebenso an Fußgängerüberwegen (§ 26 Abs. 3 StVO). Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden mit Kraftfahrzeugen beträgt der Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m, außerorts mindestens 2 m; an Kreuzungen gilt das nicht, wenn Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge rechts überholt haben oder neben ihnen stehen. Ausscheren und Wiedereinordnen sind mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen. Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen (§ 5 Abs. 4, 4a und 6 StVO).
Fahrstreifen und Reißverschluss
Ein Fahrstreifen darf nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; jeder Wechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen (§ 7 Abs. 5 StVO). Endet ein Fahrstreifen, ordnen sich die Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung im Wechsel ein (Reißverschlussverfahren, § 7 Abs. 4 StVO).
Abbiegen und Wenden
Wer abbiegt, kündigt das rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger an, ordnet sich rechtzeitig ein und achtet vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr (§ 9 Abs. 1 StVO). Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren ist eine Gefährdung anderer auszuschließen, erforderlichenfalls mit Einweisung (§ 9 Abs. 5 StVO).
Unterschied zwischen Parken und Halten
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Das Halten ist unter anderem an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich scharfer Kurven und auf Bahnübergängen unzulässig (§ 12 Abs. 1 StVO). Das Parken ist unter anderem vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig (vor der Kreuzung bis zu 8 m, wenn rechts ein Radweg baulich angelegt ist), ebenso vor Grundstücksein- und -ausfahrten und vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Abs. 3 StVO).
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Allgemeine Erklärung der Verkehrsregeln, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext (StVO, Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de); Bußgeldbeträge können sich ändern.