Rechts vor links
An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt (§ 8 Abs. 1 StVO). Das gilt nicht, wenn Verkehrszeichen die Vorfahrt besonders regeln (Zeichen 205, 206, 301, 306), und nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Wer aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder über einen abgesenkten Bordstein einfahren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist (§ 10 StVO).
Wartepflicht
Wer wartepflichtig ist, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Weitergefahren werden darf nur, wenn übersehen werden kann, dass der Vorfahrtberechtigte weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. An unübersichtlichen Stellen darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Auch beim Abbiegen in die andere Straße darf der Vorfahrtberechtigte nicht wesentlich behindert werden (§ 8 Abs. 2 StVO).
Verkehrszeichen
Zeichen 205 verlangt, Vorfahrt zu gewähren; Zeichen 206 verlangt, anzuhalten und Vorfahrt zu gewähren (Anlage 2 StVO). Zeichen 301 zeigt Vorfahrt an der nächsten Kreuzung oder Einmündung an, Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) bis zum nächsten Zeichen 205, 206 oder 307. Wer einer abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss das rechtzeitig und deutlich mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen (Anlage 3 StVO).
Ampel und Polizei
Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor (§ 37 Abs. 1 StVO); Grün entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht (§ 37 Abs. 2 StVO). Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten gehen allen anderen Anordnungen und Regeln vor (§ 36 Abs. 1 StVO). Die Reihenfolge lautet also: Polizei, Lichtzeichen, Vorfahrt regelnde Verkehrszeichen, rechts vor links.
Kreisverkehr und Abbiegen
Steht an der Einfahrt Zeichen 215 unter Zeichen 205, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt; bei der Einfahrt ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig (§ 8 Abs. 1a StVO). Wer abbiegt, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, wer links abbiegt, auch entgegenkommende Rechtsabbieger. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen (§ 9 Abs. 3 und 4 StVO).
Stau und Verzicht
Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder Grün nicht in die Kreuzung eingefahren werden, wenn dort gewartet werden müsste (§ 11 Abs. 1 StVO). Wer Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat (§ 11 Abs. 3 StVO).
Ausführliche Erklärung auf Arabisch lesen
Eigene Übungsfragen von Berlinuna, geschrieben auf Grundlage der StVO, jede Regel auf Hocharabisch erklärt. Den Fragenkatalog der Prüfung mit arabischer Übersetzung bekommst du bei lizenzierten Anbietern, meist über die Lern-App deiner Fahrschule.
Allgemeine Erklärung der Verkehrsregeln, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext (StVO, Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de); Bußgeldbeträge können sich ändern.