Fahrerlaubnis und Führerschein
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, braucht eine Fahrerlaubnis, die in Klassen erteilt und durch den Führerschein nachgewiesen wird (§ 2 Abs. 1 StVG). Ausgenommen sind unter anderem Mofas und Elektrokleinstfahrzeuge (§ 4 Abs. 1 FeV). Wer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots fährt, wird bestraft, ebenso der Halter, der das anordnet oder zulässt (§ 21 Abs. 1 StVG). Beim Fahren ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 FeV).
Klasse B und BE
Klasse B umfasst Kraftfahrzeuge bis 3 500 kg zulässige Gesamtmasse, die für höchstens acht Personen außer dem Fahrer ausgelegt und gebaut sind (ausgenommen die Klassen AM, A1, A2 und A), auch mit Anhänger bis 750 kg oder mit schwererem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht überschreitet. Klasse BE umfasst ein Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger oder Sattelanhänger bis 3 500 kg (§ 6 Abs. 1 FeV).
Regeln der Probezeit beim Führerschein
Die erste Fahrerlaubnis wird auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre ab Erteilung. Für Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis wird die Zeit seit deren Erwerb angerechnet. Bei Entziehung oder Verzicht endet die Probezeit vorzeitig; eine neue Probezeit läuft nur für die Restdauer (§ 2a Abs. 1 StVG).
Für Taten in der Probezeit gilt nach einer rechtskräftigen, in das Fahreignungsregister einzutragenden Entscheidung ein Stufensystem, jeweils bei einer schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen: ein Aufbauseminar, nach dem Seminar eine schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung binnen zwei Monaten, nach Ablauf dieser Frist die Entziehung (§ 2a Abs. 2 StVG). Mit der Anordnung des Aufbauseminars verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG). Probezeitregeln und Fahreignungs-Bewertungssystem gelten nebeneinander (§ 4 Abs. 1 StVG).
Alkohol
Ordnungswidrig handelt, wer ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 ‰ Blutalkohol ein Kraftfahrzeug führt (§ 24a Abs. 1 StVG). Das ist keine sichere Grenze: Wer alkoholbedingt nicht sicher fahren kann, macht sich nach § 316 StGB strafbar, laut Rechtsprechung schon ab 0,3 ‰ bei Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen und für Kraftfahrer ab 1,1 ‰ stets.
In der Probezeit und unter 21 ist das Trinken am Steuer oder der Fahrtantritt unter Alkoholwirkung ordnungswidrig (§ 24c Abs. 1 StVG).
Pflichtversicherung
Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des Gesetzes mit Standort im Inland muss eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs abschließen und aufrechterhalten, für sich, den Eigentümer, den Fahrer und weitere Personen (§ 1 PflVG).
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Deutsche Fachbegriffe
- Fahrerlaubnis
- إذن القيادة (الحق في قيادة فئة من المركبات)
- Führerschein
- وثيقة رخصة القيادة
- Fahrerlaubnisbehörde
- سلطة رخص القيادة
- Fahrerlaubnis auf Probe
- إذن القيادة تحت الاختبار
- Probezeit
- فترة الاختبار
- Aufbauseminar
- الدورة التأهيلية
- verkehrspsychologische Beratung
- الاستشارة النفسية المرورية
- Fahreignungsregister
- سجل الأهلية للقيادة
- Ordnungswidrigkeit
- المخالفة الإدارية
- Straftat
- الجريمة الجنائية
- Promille
- في الألف (نسبة الكحول في الدم)
- Trunkenheit im Verkehr
- القيادة تحت تأثير الكحول أو مواد مُسكِرة أخرى (جريمة)
- relative Fahruntüchtigkeit
- عدم الصلاحية للقيادة الذي تثبته أخطاء القيادة أو علامات التأثر
- absolute Fahruntüchtigkeit
- عدم الصلاحية للقيادة الثابت بنسبة الكحول وحدها
- zulässige Gesamtmasse
- الكتلة الإجمالية المسموح بها
- Halter
- حائز المركبة
- Haftpflichtversicherung
- التأمين ضد المسؤولية المدنية
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Allgemeine Erklärung der Verkehrsregeln, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Gesetzestext (StVO, Stand: Oktober 2026, gesetze-im-internet.de); Bußgeldbeträge können sich ändern.