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Wohngeld gibt es erst ab dem Antragsmonat

Wohngeld gibt es nicht für die Monate, in denen man gezögert hat.

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Wohngeld gibt es erst ab dem Antragsmonat

Symbolbild: Mietshaus in der Petzoltstraße in Nürnberg. Das Foto steht in keinem Zusammenhang mit einzelnen Wohngeldfällen.Bildquelle: Tilman2007 · CC BY-SA 4.0

Redaktioneller BelegVon der Berlinuna Redaktion4 offizielle LinksAktualisiert 7. Oktober 2026Methodik
Quellenbeleg

Wer seinen Wohngeldantrag am 30. Oktober stellt, kann Wohngeld schon für den ganzen Oktober bekommen. Wer bis zum 2. November wartet, geht für Oktober leer aus, selbst wenn Einkommen und Miete schon im Oktober gepasst hätten.

So steht es in § 25 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes (WoGG): Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Liegen die Voraussetzungen erst später vor, beginnt er am Ersten dieses späteren Monats. Für die Zeit davor zahlt die Behörde nach dieser Grundregel nichts nach. Bewilligt wird laut Absatz 1 in der Regel für zwölf Monate; der Zeitraum kann kürzer ausfallen oder bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Geld kostet diese Regel vor allem Haushalte, die zögern. Wer glaubt, zu viel zu verdienen, Wohngeld für eine Leistung des Jobcenters hält oder nicht weiß, ob der eigene Aufenthaltsstatus zählt, schiebt den Antrag auf. Stimmt die Annahme nicht, ist jeder Monat ohne Antrag verloren. Dabei ist Wohngeld alles andere als eine Randleistung: Nach Angaben des Bundesbauministeriums (BMWSB) beziehen derzeit rund 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld. 35 Prozent davon sind Familien, in 52 Prozent der Haushalte leben Rentnerinnen und Rentner.

Haushalt, Einkommen, Miete

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen. Mieterinnen und Mieter bekommen ihn als Mietzuschuss, Eigentümer, die selbst in ihrer Wohnung oder ihrem Haus leben, als Lastenzuschuss. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt laut BMWSB von drei Größen ab: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, deren Gesamteinkommen und der Höhe von Miete oder Belastung. Eine feste Einkommensgrenze für alle gibt es deshalb nicht. Ein Einkommen, mit dem eine alleinlebende Person leer ausgeht, kann bei einer Familie mit drei Kindern noch zu einem Anspruch führen.

Auch Studierende können Wohngeld erhalten, sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat.

Erst der Rechner, dann der Antrag

Eine erste Einschätzung liefert der Wohngeld-Plus-Rechner des BMWSB: Haushaltsgröße, Einkommen und Miete eintragen, das Ergebnis zeigt eine Richtung. Mehr nicht, betont das Ministerium. Rechtsverbindlich berechnen kann den Anspruch nur die zuständige Wohngeldbehörde. Der Rechner beruht laut BMWSB auf der derzeit geltenden Rechtslage.

Den Antrag nimmt das Wohngeldamt der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung entgegen. Viele Bundesländer bieten ihn laut BMWSB online an; wer im Portal verwaltung.bund.de nach „Wohngeld“ sucht, findet die zuständige Stelle im eigenen Land. Kosten entstehen für den Antrag nicht. Fehlen noch Unterlagen, lohnt die direkte Frage an die Behörde, ob der Antrag trotzdem schon in diesem Monat gestellt und Nachweise nachgereicht werden können.

Familien sollten zudem wissen: Kinder in Wohngeld-Haushalten haben laut BMWSB auch Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Wer kein Wohngeld bekommt

Ausgeschlossen ist in der Regel, wessen Wohnkosten bereits über eine andere Sozialleistung gedeckt werden. § 7 WoGG nennt unter anderem Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sowie von Grundleistungen und Leistungen in besonderen Fällen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Werden solche Leistungen ausschließlich als Darlehen gezahlt, gilt der Ausschluss nicht. Das BMWSB zählt außerdem BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe zu den Leistungen, die Wohngeld in der Regel ausschließen.

Eine Ausnahme vom Antragsmonat betrifft abgelehnte Leistungen. Lehnt etwa das Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherungsgeld ab, kann der Bewilligungszeitraum nach § 25 Absatz 3 WoGG am Ersten des Monats beginnen, ab dem die Leistung abgelehnt wurde. Dafür muss der Wohngeldantrag vor Ende des Kalendermonats gestellt werden, der auf die Kenntnis der Ablehnung folgt.

Welche Aufenthaltspapiere zählen

Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit regelt § 3 Absatz 5 WoGG die Voraussetzungen. Sie müssen sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und unter anderem ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz haben. Das Papier allein entscheidet aber nicht: Wer Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, ist nach § 7 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Maßgeblich ist also zuerst, welche Leistung man erhält.

In der Regel keinen Anspruch haben unter anderem Inhaberinnen und Inhaber eines Titels zur Ausbildungsplatzsuche (§ 17 Absatz 1 AufenthG), zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen Aufenthalt in Deutschland (§ 20) oder einer Chancenkarte (§ 20a). Auf welcher Vorschrift der eigene Titel beruht, ist meist im Dokument vermerkt. Im Zweifel gibt die Ausländerbehörde Auskunft.

Laufendes Wohngeld: Enddatum notieren

Wer schon Wohngeld bekommt, sollte sich das Ende des Bewilligungszeitraums aus dem Bescheid notieren. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht; nach § 22 WoGG wird Wohngeld nur auf Antrag geleistet. Der Folgeantrag kann vor Ablauf gestellt werden. Wird er noch vor den letzten zwei Monaten eingereicht, gilt er nach § 22 Absatz 4 als am Ersten des zweiten Monats vor Ablauf gestellt. Läuft der Bescheid dagegen aus, ohne dass ein neuer Antrag vorliegt, greift wieder die Grundregel: Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der neue Antrag gestellt wird.

Stand der geplanten Neuordnung

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes beschlossen. Laut Bundesregierung soll das Wohngeld mit dem Inkrafttreten am 1. Januar 2027 abgesenkt werden: Die vorgesehene Erhöhung (die Fortschreibung nach § 43 WoGG) soll ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel geändert werden. Der Bundestag berät den Entwurf (Drucksache 21/8284) am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung; danach geht er in die Ausschüsse. Beschlossen ist damit nichts, der Text kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Bereits bewilligte Bescheide sind nach dem Regierungsentwurf nicht betroffen und gelten bis zum Ende ihrer Laufzeit weiter, in der Regel zwölf, in Ausnahmefällen 24 Monate. Den Wohngeldrechner will das BMWSB rechtzeitig vor Inkrafttreten neuer Regeln anpassen.

Für alle, die noch keinen Antrag gestellt haben, zählt vor allem das Ende des laufenden Monats. Wer im Rechner einen möglichen Anspruch sieht, sollte den Antrag vorher stellen. Über den Einzelfall entscheidet die Wohngeldbehörde; Mietervereine und Sozialberatungsstellen können beim Ausfüllen helfen.

Redaktioneller Hinweis

Die Informationen in diesem Artikel sind allgemeiner Natur und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Migrationsberatungsstelle.

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